Betriebszugehörigkeit bei Neuwahlen
Hallo,
auf Grund einer GBR BV wurden zwei Langzeit Leiharbeitnehmer übernommen. Eintrittsdatum 01.05.2015
Es steht eine ausserordentliche Neuwahl des BR an und nun stellt sich die Frage, ob die Regelung zur Betriebszugehörigkeit auch auf die übernommenen Leiharbeitnehmer zutrifft.
Die Kollegen waren mehrere Jahre als Leiharbeitnehmer im Unternehmen und durften deshalb 2014 wählen. Jetzt sind sie angestellt aber eben erst seit 01.05.
Dürfen sie wählen oder nicht?
Community-Antworten (3)
22.05.2015 um 08:38 Uhr
Ja, Deine neuen Kollegen sind Wahlberechtigt. §7 BetrVG. Sie sind aber erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar.
22.05.2015 um 08:59 Uhr
@ wieso
"Sie sind aber erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar."
Diese Antwort stimmt seit 2012 nicht mehr.
Vorbeschäftigungszeiten von LeihAN sind auf die 6-monatige Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn LeihAN nahtlos übernommen worden sind. Sie müssen dem Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl natürlich mind. 6 Monate angehört haben!!
Siehe > BAG 10.10.2012, 7 ABR 53/11
24.05.2015 um 00:08 Uhr
Herzlichen Dank
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