Erstellt am 18.02.2015 um 20:36 Uhr von nicoline
Bis 50 wahlberechtigte AN schreibt das BetrVG in § 14a das vereinfachte Wahlverfahren vor. Von 51 - 100 wahlberechtigten AN können Wahlvorstand und AG das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren, ab 101 AN ist das normale Wahlverfahren durchzuführen.
Erstellt am 19.02.2015 um 09:17 Uhr von gironimo
Nur den Wahlvorstand könnt Ihr auf einer Betriebsversammlung wählen. Dann folgt das normale Wahlverfahren.
Der Wahlvorstand ist berechtigt sich einer Schulung zu unterziehen (der AG muss zahlen). Ihr könnt natürlich auch die Hilfe der Gewerkschaft in Anspruch nehmen, die sich in Wahlangelegenheiten bestens auskennt.