Erstellt am 08.12.2014 um 12:41 Uhr von gironimo
Alles bleibt wie es ist. Lasst Euch nicht auch einschüchtern.
Erstellt am 08.12.2014 um 13:46 Uhr von Matthers
Gibt es dazu zufällig irgendwelche Urteile, Rechtsgrundlagen oder etwa Grundsatzurteile?
Bitte um Hilfe
Erstellt am 08.12.2014 um 19:31 Uhr von gironimo
Ihr habt doch zur Betriebsversammlung gemäß § 17 BetrVG mit drei AN aufgerufen. Das Schreiben ist doch veröffentlicht / dem AG bekannt gemacht worden. Was später geschieht, sei dahingestellt. Aber auch die Gewerkschaft kann eine Versammlung fordern. Sie muss nur im Betrieb vertreten sein (Mitglieder haben).
Erstellt am 08.12.2014 um 20:17 Uhr von Hoppel
@ Matthers
Keine Panik ...
Im § 15 Abs.3a KschG steht: "Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahlversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2... des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt ..., ist vom Zeitpunkt der Einladung ... an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer.
Wird ein Betriebsrat ...nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate."
Wichtig ist, dass sich ein dritter AN für den Wahlvorstand findet!
Erstellt am 09.12.2014 um 05:15 Uhr von Matthers
Par. 17 Abs. 3 BetrVG besagt doch, dass wir, falls keine Gewerkschaft besteht, zu dritt sein müssen, um zu einer ersten Betriebsversammlung einzuladen. Sind ja jetzt nur noch zu zweit. Kann uns dazu auch jmd. etwas sagen?
Erstellt am 09.12.2014 um 05:50 Uhr von Hoppel
@ Matthers
Die Einladung ist raus bzw. hängt öffentlich aus und eingeladen habt Ihr doch mit drei AN.
Damit ist die erste Hürde genommen!
Siehe auch > http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/heise-v-steinau-steinrueck-thuesing-tillmanns-u-a-betrvg-wo-28-wo-einladung-zur-wahlversammlung_idesk_PI10413_HI2193396.html
Erstellt am 09.12.2014 um 08:53 Uhr von Matthers
@ Hoppel
Auch unabhängig davon, dass die abgesprungene Person Ihre Stimme nachträglich zurückgezogen hat?
Erstellt am 09.12.2014 um 16:34 Uhr von Niemand
er hat doch eingeladen. Das ist so wie wenn man mit einer Schere etwas abschneidet. Wenns abgeschnitten ist kann man es nicht mehr anschneiden. Die Einladung ist gemacht und gut ist es. Da aber anscheinend Druck ausgeübt werden soll holt euch für die Versammlung die Gewerkschaft mit ins Boot.