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Interessenkonflikt und Veröffentlichung der Vorschlagsliste

P
Pathos24
Nov 2022 bearbeitet

Guten Morgen,

ich habe 2 Fragen zur aktuellen Betriebsratswahl im Listenwahlverfahren.

1: Eine Mitarbeiterin auf dem Wahlvorschlag mit entsprechenden Stützunterschriften ist die Lebensgefährtin des Stationsleiters (leitender Angestellter). Besteht hier ein Interessenskonflikt? Ist die Mitarbeiterin zu streichen?

2: Ein Mitarbeiter kam in den Besitz aller Wahlvorschlagslisten mit Stützunterschriften und hat diese in der gesamten Firma elektronisch (Signal) verbreitet. Sind die Listen noch gültig oder sind diese nun abzuweiden. Ist dieses Verhalten strafbar?

Viele Grüße

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Community-Antworten (9)

S
seehas

31.10.2022 um 08:44 Uhr

Zu 1. Ein leitender Angestellter ist ein Mitarbeiter der Prokura hat und selbstständig Beschäftigte einstellen und entlassen kann. Ein Stationsleiter darf das in der Regel nicht. Er ist somit kein leitender Angestellter und wäre sogar selbst wählbar. Zu 2. Ich glaube nicht, dass die Listen deshalb ungültig sind. Was der Kollege getan hat ist allerdings in meinen Augen ein Verstoß gegen den Datenschutz. So etwas ist justitiabel.

P
Pathos24

31.10.2022 um 11:20 Uhr

Der Stationsleiter hat Prokura, darf selbstständig Mitarbeiter einstellen und kündigen. Er ist also auf jeden Fall leitender Angestellter.

Die Frage zu den Kollegen, der die Liste veröffentlicht hat: müssen die Listen jetzt gestrichen werden oder sind diese weiterhin gültig?

C
Catweazle

31.10.2022 um 12:28 Uhr

Die Gründe für die Ablehnung von Vorschlagslisten sind in der WO abschließend aufgeführt. Es ist kaum anzunehmen, dass man konkurrierende Listen von der Wahl ausschließen kann in dem man sie veröffentlicht.

C
celestro

31.10.2022 um 12:37 Uhr

richtig ... wobei das hier auch nicht zutrifft, denn es wurden ja ALLE veröffentlicht.

P
Pathos24

31.10.2022 um 12:44 Uhr

Das Problem an der Sache ist, er hätte die Listen gar nicht haben dürfen. Nur der Listenführer gibt die Liste beim Wahlvorstand ab. Jetzt haben viele Mitarbeiter Angst, Nachteile zu erfahren, weil nun wirklich jeder weiss, welchen Kandidaten sie mit ihrer Unterschrift gestützt haben. Wie gesagt, die komplette Liste mit allen Stützunterschriften wurde veröffentlicht.

Noch eine weiter Frage zu den Wahlvorschlaglisten: müssen ALLE Namen auf einer Liste veröffentlicht werden, oder nur die ersten beiden?

S
seehas

31.10.2022 um 12:56 Uhr

Die Namen aller Kandidaten müssen veröffentlicht werden

C
celestro

31.10.2022 um 13:17 Uhr

"Jetzt haben viele Mitarbeiter Angst, Nachteile zu erfahren, weil nun wirklich jeder weiss, welchen Kandidaten sie mit ihrer Unterschrift gestützt haben. Wie gesagt, die komplette Liste mit allen Stützunterschriften wurde veröffentlicht."

Diese Unterschriften bedeuten nicht automatisch "ich wähle diese Liste auch". Wenn deswegen jemand Stress macht, hat er / sie das System nicht verstanden.

G
ganther

31.10.2022 um 17:32 Uhr

zu Frage 1: soweit Du auf § 5 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG abzielst. Leitende Angestellte sind nicht der Arbeitgeber und daher findet § 5 Abs. 2 BetrVG hier keine Anwendung bzgl der Lebensgefährtin

R
Relfe

01.11.2022 um 08:57 Uhr

zu 1.) "Besteht hier ein Interessenskonflikt? " das kann der WV sowieso nicht beurteilen, weil wenn dann hat die Kandidatin einen Interessenkonflikt, wie will man als Nicht-Betroffener eine Interessenkonflikt eines anderen Menschen "diagnostizieren", wenn dieser den Interessenskonflikt selbst nicht sieht?

und selbst wenn die Kandidatin für sich selbst einen Interessenskonflikt sieht und dieses kundtut, darf sie wählen und als Kandidatin antreten, auch hier darf der WV sie nicht ausschließen.

Der WV kann und muss sich an das halten was Gesetze und WO vorgeben und darf nicht "in einem Ermessensspielraum" interpretieren oder beurteilen, damit würde man die Wahl anfechtbar machen.

-->die Kandidatin darf nicht wegen der Beziehung zu einem leitenden Angestellten von der aktiven oder passiven Wahl ausgeschlossen werden.

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