Erstellt am 31.10.2022 um 07:44 Uhr von seehas
Zu 1. Ein leitender Angestellter ist ein Mitarbeiter der Prokura hat und selbstständig Beschäftigte einstellen und entlassen kann. Ein Stationsleiter darf das in der Regel nicht. Er ist somit kein leitender Angestellter und wäre sogar selbst wählbar.
Zu 2. Ich glaube nicht, dass die Listen deshalb ungültig sind. Was der Kollege getan hat ist allerdings in meinen Augen ein Verstoß gegen den Datenschutz. So etwas ist justitiabel.
Erstellt am 31.10.2022 um 10:20 Uhr von Pathos24
Der Stationsleiter hat Prokura, darf selbstständig Mitarbeiter einstellen und kündigen. Er ist also auf jeden Fall leitender Angestellter.
Die Frage zu den Kollegen, der die Liste veröffentlicht hat: müssen die Listen jetzt gestrichen werden oder sind diese weiterhin gültig?
Erstellt am 31.10.2022 um 11:28 Uhr von Catweazle
Die Gründe für die Ablehnung von Vorschlagslisten sind in der WO abschließend aufgeführt. Es ist kaum anzunehmen, dass man konkurrierende Listen von der Wahl ausschließen kann in dem man sie veröffentlicht.
Erstellt am 31.10.2022 um 11:37 Uhr von celestro
richtig ... wobei das hier auch nicht zutrifft, denn es wurden ja ALLE veröffentlicht.
Erstellt am 31.10.2022 um 11:44 Uhr von Pathos24
Das Problem an der Sache ist, er hätte die Listen gar nicht haben dürfen. Nur der Listenführer gibt die Liste beim Wahlvorstand ab.
Jetzt haben viele Mitarbeiter Angst, Nachteile zu erfahren, weil nun wirklich jeder weiss, welchen Kandidaten sie mit ihrer Unterschrift gestützt haben. Wie gesagt, die komplette Liste mit allen Stützunterschriften wurde veröffentlicht.
Noch eine weiter Frage zu den Wahlvorschlaglisten: müssen ALLE Namen auf einer Liste veröffentlicht werden, oder nur die ersten beiden?
Erstellt am 31.10.2022 um 11:56 Uhr von seehas
Die Namen aller Kandidaten müssen veröffentlicht werden
Erstellt am 31.10.2022 um 12:17 Uhr von celestro
"Jetzt haben viele Mitarbeiter Angst, Nachteile zu erfahren, weil nun wirklich jeder weiss, welchen Kandidaten sie mit ihrer Unterschrift gestützt haben. Wie gesagt, die komplette Liste mit allen Stützunterschriften wurde veröffentlicht."
Diese Unterschriften bedeuten nicht automatisch "ich wähle diese Liste auch". Wenn deswegen jemand Stress macht, hat er / sie das System nicht verstanden.
Erstellt am 31.10.2022 um 16:32 Uhr von ganther
zu Frage 1: soweit Du auf § 5 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG abzielst. Leitende Angestellte sind nicht der Arbeitgeber und daher findet § 5 Abs. 2 BetrVG hier keine Anwendung bzgl der Lebensgefährtin
Erstellt am 01.11.2022 um 07:57 Uhr von relfe
zu 1.) "Besteht hier ein Interessenskonflikt? "
das kann der WV sowieso nicht beurteilen, weil wenn dann hat die Kandidatin einen Interessenkonflikt, wie will man als Nicht-Betroffener eine Interessenkonflikt eines anderen Menschen "diagnostizieren", wenn dieser den Interessenskonflikt selbst nicht sieht?
und selbst wenn die Kandidatin für sich selbst einen Interessenskonflikt sieht und dieses kundtut, darf sie wählen und als Kandidatin antreten, auch hier darf der WV sie nicht ausschließen.
Der WV kann und muss sich an das halten was Gesetze und WO vorgeben und darf nicht "in einem Ermessensspielraum" interpretieren oder beurteilen, damit würde man die Wahl anfechtbar machen.
-->die Kandidatin darf nicht wegen der Beziehung zu einem leitenden Angestellten von der aktiven oder passiven Wahl ausgeschlossen werden.