Erstellt am 23.07.2014 um 07:58 Uhr von gironimo
Er ist gewählter BR und auch wählbar. Allein dass er z.B. Führungsaufgaben wahrnehmen darf, schränkt die Wählbarkeit nicht ein. Lediglich leitende Angestellte im Sinne des $ 5 BetrVG sind nicht wählbar. Dazu gehört dieser Kollege mit Sicherheit nicht.
Erstellt am 23.07.2014 um 08:25 Uhr von Pickel
Ich denke darum ging es dem Fragesteller nicht. Kern der Frage war die vermeintich falsche Angabe des Berufs auf dem Wahlbogen. Wie die richtige Antwort lautet - keine Ahnung.
Vermuten würde ich, dass es dabei zum einen um den Unterschiedsgrat zwischen den Berufsfeldern geht und natürlich auch um die Größe des Betriebs. Konnten die Wähler aufgrund pers. Bekanntschaft überwiegend die wirkliche Position des MA kennen oder nicht?
Erstellt am 23.07.2014 um 08:38 Uhr von Pjöööng
Die Angabe der "Position im Betrieb"dient im Wesentlichen dazu,ggf. namensähnlich oder -gleiche Personen unterscheidbar zu machen. Insofern dürfte eineungenaue Angabe nur in extremen Ausnahmefällen Einfluss aufdasWahlergebnis haben.