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Ehrenamtlich Beschäftigte

G
gastro
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, etwas kompliziert, es gibt auch keine konkrete Antwort im Netz:

Sind Ehrenamtlich Beschäftigte z.b. Feuerwehrmann, wählbar und wahlberechtigt?

Danke für eine Antwort

g8stro

1.84603

Community-Antworten (3)

N
nicoline

14.07.2014 um 20:15 Uhr

Auszüge aus: ArbGer Herne Beschluss vom 15. April 2010 · Az. 2 BVGa 4/10 Der Arbeitgeber beantragt, von der Wählerliste 64 ehrenamtlich Tätige, 25 Personen im berufsvorbereitenden sozialen Jahr und den Chorleiter zu streichen.

Er ist der Ansicht, dass die Personen, die ehrenamtlich tätig sind, auch dann keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG seien, wenn sie eine Aufwandsentschädigung erhalten, insbesondere weil sie keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlägen.

Die 64 Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber als Ehrenamtliche beschäftigt werden und die eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind von der Wählerliste zu streichen. Sie sind nicht wahlberechtigt gemäß § 7 S. 1 BetrVG.

Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinn des BetrVG nicht Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Ehrenamtlich Tätige sind nach dieser Vorschrift auch dann nicht Arbeitnehmer im Sinn des § 5 BetrVG, wenn sie eine Aufwandsentschädigung beziehen (LAG Nürnberg v. 2.5.2005, 9 TaBV 1/04, zitiert nach JURIS).

zu finden hier: http://openjur.de/u/145645.html

A
AlterMann

14.07.2014 um 22:27 Uhr

Hallo gastro,

die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Schau mal hier: http://www.vereinsrecht.de/bundesarbeitsgericht-erweitert-das-recht-der-mitbestimmung-bei-tetigkeit-von-ehrenamtlichen.php

B
blackjack

15.07.2014 um 00:16 Uhr

BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11

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