@Hoppel
Eines vorweg!
Ich finde es Top, wenn sich jemand soviel Mühe macht wie Du hier, um anderen damit zuhelfen.
Auch wenn hier dann mal ein kleiner Fehler gemacht wird, was ganz normal und daher auch nichts Schlimmes ist, werde ich diesen niemals Verdammen oder anderweitig angreifen. Das nur, damit jetzt nicht ein falscher Eindruck entsteht.
Denn Dein Beitrag ist es natürlich auch Wert, sich hiermit vernünftig auseinanderzusetzen und nicht herumzulamentieren.
Jetzt aber zum Thema!
Einigem kann ich jetzt leider nicht so ganz folgen, bzw. Sehe ich doch etwas anders.
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1. Hoppel: "Das BAG hat im März 2013 lediglich seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass Leih-AN nicht zu zählen sind. Dieser Beschluss bezieht sich aber bis zum heutigen Tag nur auf Betriebe auf 101 oder mehr in der Regel beschäftigte AN."
Das ist so definitiv nicht richtig. Der hier aufgestellte Grundsatz gilt unabhängig von der Mitarbeiterzahl für alle Betriebe, wo ein BR zu wählen ist. Lediglich bei Betrieben mit unter 52 AN kommt ein zusätzliches Kriterium hinzu.
BAG Beschl. v. 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11
Amtlicher Leitsatz:
Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.
RN 21 Satz 2 sagt aus:
Bei einer insbesondere am Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG orientierten Auslegung des Gesetzes sind die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen. In Betrieben mit bis zu 51 Arbeitnehmern kommt es zusätzlich auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an. Für Betriebe mit in der Regel mehr als 51 Arbeitnehmern sieht das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr vor.
Lediglich bei unter 52 AN kommt also ein zusätzliches Kriterium hinzu.
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2. Hoppel: "Du hättest besser lesen sollen ..."
§ 9 BetrVG Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
Den Rest Schenken wir uns.
Keine Angst, ich habe richtig gelesen! Ich jetzt aber beleidigt sein:-)
2a. Hoppel: „An der Beurteilung, wie die Anzahl der in der Regel beschäftigten AN zu ermitteln ist, hat sich überhaupt nichts geändert. So gilt noch immer:“
Natürlich hat sich hier etwas geändert. Die mit dem Beschluss vom März 2013 getroffene zu den Leiharbeitern kommt jetzt hinzu.
Auch die "Zwei-Komponenten-Lehre" BAG v. 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 sagt einiges hierzu aus.
2b. Hoppel: „Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres beschäftigt werden."
„Die sechs Monate stellen einen korrekten Beurteilungszeitraum dar!“
Das ist richtig. Gilt aber nicht generell für alle, sondern nur für einen kleinen Kreis z. B. Aushilfen und sonstig beschäftigte. Nicht aber für Leiharbeiter, Teilzeitler, Heimarbeiter etc.
2c. Hoppel: „In Betrieben mit bis zu 100 AN kommt es bzgl. der Anrechenbarkeit von Leih-AN zusätzlich darauf an, ob diese wahlberechtigt sind oder nicht.“
Falsch. Es sind nicht 100, sondern nur 51!
Leider wird hier der 9ner oft falsch interpretiert.
„51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,“
Die Klassifizierung „wahlberechtigten Arbeitnehmern“ endet bei 51. Ab 52 ist nur noch von AN die Rede.
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Orion: „D. h. jetzt, werden LA nur als Ersatz für abwesende Mitarbeiter beschäftigt, so zählen sie nicht mit.“
3. Hoppel: „Das ist nur die halbe Wahrheit ... es spielt keine Rolle ob der Arbeitsplatz eines AN, der z.B. wg. Elternzeit/Krankheit ausfällt, durch einen Leih-AN oder einen befristet beschäftigten AN vorübergehend besetzt wird. Hier darf nur ein AN gewertet werden.“
Das empfinde ich jetzt als Wortklauberei. Außerdem ist es nicht die halbe Wahrheit, da hier von LA die Rede ist und nicht von befristet beschäftigten, bei denen dieses natürlich auch gilt. Wenn wir hier jetzt aber alles nicht aufgeführte, aber irgendwie infrage kommende als halbe Wahrheit bezeichnen wollen, können wir hier das Forum besser abschließen und keinen mehr reinlassen.
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Orion: "Werden sie zusätzlich beschäftigt, ev. um Auftragsspitzen zu bewältigen, so zählen sie bei euch dann mit, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb sind und dadurch auch das hier benötigte Wahlrecht haben."
4. Hoppel: Du formulierst irreführend! Das aktive Wahlrecht hat jeder (Leih) AN bereits ab erstem Tag der Beschäftigung, so er länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt werden soll.
Nein, ich formuliere nicht irreführend! Ich gebe dir aber dahin gehend recht, dass die ganze Regelung durchaus geeignet ist, einen in die irrezuführen.
Dieses gilt für ein aktives Wahlrecht. Bei der Berechnung der BR Größe muss diese bereits beim Erstellen des Wahlausschreibens vorliegen, und nicht irgendwann erreicht werden. Hier habe ich aber doch einen Fehler gemacht. In meinem Text habe ich hier den Wahltermin angegeben. Dieses war falsch.
4a. Hoppel: „Außerdem sagt die Wahlberechtigung nichts darüber aus, wie viele AN in der Regel beschäftigt sind.“
Muss sie auch nicht. Hat damit doch auch gar nichts zu tun.
4b. Hoppel: „Beispiel: Wenn der AG mit 45 AN aufgrund eines Großauftrags für z.B. 4 Monate 10 Leih-AN beschäftigt, wird man daraus keinen Betrieb mit 55 i.d. Regel beschäftigten AN stricken können ... zu wählen ist ein 3er BR!“
Wenn diese LA zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens bereits 3 Monate im Betrieb sind, wäre natürlich ein 5er-BR zu wählen. Was dann in der Zukunft passiert, steht in den Sternen und kann auch keiner Wissen. Maßgebend ist immer der Zeitpunkt des Wahlausschreibens.