Erstellt am 09.05.2014 um 15:49 Uhr von Pjöööng
In letzter Sekunde war das sicherlich nicht, dann hätte er nicht genügend Stützunterschriften bekommen.
Das Gesetz und die Rechtsprechung fragen nicht nach der Motivation der Kandidatur.
Erstellt am 09.05.2014 um 15:55 Uhr von willidoedel
Oh, das war schon in letzter Sekunde!
Kurz vor "Nennschluss" ist der wie'n verrückter durch den Betrieb gesaust und hat sich innerhalb kürzester Zeit alle benötigten Unterschriften besorgt.
Wie schon geschrieben, mehr als genug fanden sich dabei um sich solidarisch zu zeigen!
Erstellt am 09.05.2014 um 16:25 Uhr von gironimo
Vielleicht entwickelt er sich noch und wird ein guter Betriebsrat. Schickt ihn erst einmal zu Seminare.
Erstellt am 09.05.2014 um 17:37 Uhr von paula
alter Spruch der stimmt...
jeder Betrieb hat den BR den er verdient!
Wenn die MA das so wollten....
Erstellt am 09.05.2014 um 23:28 Uhr von Erdenbürger
Gibt es vielleicht eine rechtliche Handhabe? Nein! Warum habe ich das Gefühl dass Du der Arbeitgeber bist oder deren Handlanger???
Erstellt am 10.05.2014 um 09:20 Uhr von willidoedel
" Gibt es vielleicht eine rechtliche Handhabe? Nein! Warum habe ich das Gefühl dass Du der Arbeitgeber bist oder deren Handlanger??? "
Aber sonst geht's noch, oder?!
Erstellt am 10.05.2014 um 10:05 Uhr von Hasenfuss
NEIN, es gibt keine rechtliche Handhabe. Wenn er ordentlich gewählt wurde, wurde er gewählt. Dann scheint er ja nicht so unbeliebt zu sein, denn eine Wahl ist geheim.
Und wie er zu den nötigen Stützunterschriften kommt - ob in letzter Minute, Sekunde ist egal. Er hat sie gehabt. Und er muss sich nun behaupten. Gib ihm doch einfach eine Chance....
Erstellt am 10.05.2014 um 10:18 Uhr von willidoedel
Also, entweder hab ich's nicht richtig rübergebracht, oder ihr versteht mich nicht!
Dieser Kollege hat praktisch allen von denen er eine Stützunterschrift haben wollte gesagt dass er wohl kurz vor der Kündigung steht und sich durch die Wahl in den Betriebsrat "in Sicherheit" bringen will.
Ob beliebt oder unbeliebt kann ich nicht sagen, aber wie schon geschrieben, seine Wähler meinten wohl sich durch ihre Stimme solidarisch erklären zu müssen.
Erstellt am 10.05.2014 um 10:40 Uhr von Snooker
@willidoedel
Wie oben schon beschrieben ist die Wahl ein demokratischer Akt. Motivation ist nicht ankreutzbar auf dem Wahlzettel.
Die bloße Einschätzung er sei wegen der Kandidatur oder Wahl nicht kündbar ist übrigens so in der Aussage nicht ganz richtig. Hat er grob gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen oder stört dermaßen das Betriebsklima das er nicht mehr tragbar ist für das Unternehmen, begeht Diebstahl ...und und und ist er zwar nicht nach § 102 Kündbar, aber immerhin nach § 103 BetrVG.
Vielleicht kannst Du ja benennen warum er gekündigt werden sollte.
Erstellt am 10.05.2014 um 11:36 Uhr von willidoedel
" Vielleicht kannst Du ja benennen warum er gekündigt werden sollte. "
Der Arbeitgeber war mit seiner Arbeitsleistung nicht zufrieden und hat in mehreren Gesprächen um mehr Motivation gebeten.
Dabei hat der Kollege wohl keinerlei Einsicht gezeigt und ist es auch noch ausfallend geworden!
Erstellt am 10.05.2014 um 12:08 Uhr von Kölner
Dann ist er jetzt ja genau richtig im BR.
Erstellt am 10.05.2014 um 12:18 Uhr von Snooker
Was im ersten Moment erst mal noch keine Kündigung rechtfertigt. Evtl. müsste das Verhalten erst mal abgemahnt werden und nicht nur durch ein Gespräch den MA ermahnen.
Dann käme noch Versetzung auf einem anderen Arbeitsplatz oder Umschulungs- oder sonstige schulungsmaßnahmen in Betracht.
Auch ist das" hat wohl keine Einsicht gezeigt" als Aussage zu vage.
Ich vermute das hier irgend wo noch ne Leiche im Keller versteckt ist; oder ist es einfach so das das was der AG als Arbeitsleistung verlangt nicht so ganz der Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes oder aber dem Arbeitsvertrag des Kollegen gleicht.
Die Kollegen sehen, da ist einer der sich nicht alles gefallen lässt und wünschen sich das der in den BR kommt.
Erstellt am 10.05.2014 um 12:48 Uhr von willidoedel
Aber meine Herren (und vielleicht Damen),
es geht doch hier gar nicht um "sein oder nicht sein"!
Ich möchte doch nur wissen ob es eine Möglichkeit gibt eben denen bei zu kommen die nur wegen dem Kündigungsschutz im Betriebsrat sind.
Normalerweise ist das nicht möglich, da wohl kaum zu beweisen. Aber in diesem Fall hat der Kollege ja ganz öffentlich zugegeben sich nur in Sicherheit bringen zu wollen und kein Interesse an Betriebsratsarbeit zu haben.
Erstellt am 10.05.2014 um 12:54 Uhr von Snooker
Erstellt am 10.05.2014 um 20:08 Uhr von Hasenfuss
*Ich möchte doch nur wissen ob es eine Möglichkeit gibt eben denen bei zu kommen die nur wegen dem Kündigungsschutz im Betriebsrat sind.*
ganz klar :NEIN ! Das Leben ist manchmal hart, aber es ist so. Motivation kreuzt man auf einem Wahlzettel leider nicht an. Ich kann Dich aber verstehen. Tröste Dich, auch ein BR ist nicht unkündbar - entgegen vielen Meinungen. Es kommt immer auf den Inhalt an, warum er gekündigt wird und der BR ist dann anzuhören. Und dann kann der BR immer noch seine Meinung abgeben. - siehe auch Antworten von Snooker. Dem stimme ich auch zu.
Erstellt am 10.05.2014 um 23:27 Uhr von Holterdiepolter
Aber sicher doch. Nichts ist unmöglich!
§ 24 Abs. 7 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
Abs. 7. Einsatz von technischen Hilfsmitteln
Satz 1.
Wird unter Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung (Lügendetektor oder diesem ähnliche Einrichtung) eine Unvereinbarkeit der inneren Einstellung eines Mitglieds des Betriebsrats zu den Ihm nach dem Gesetz auferlegten Pflichten festgestellt, erlischt das Amt zum Zeitpunkt der Feststellung.
Satz 2.
Führt ein Test zu dem Ergebnis, dass eine negative Einstellung zum Amt besteht, erlischt der Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG mit dem Zeitpunkt der Feststellung.
Satz 3.
Liegen die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vor, können drei Beschäftigte des Unternehmens, unter Einbeziehung der in § 5 BetrVG benannten, die sofortige Entfernung dieses Mitarbeiters beim Arbeitgeber beantragen.
Satz 4.
Der Arbeitgeber braucht dieser Forderung nur dann nicht entsprechen, wenn er den Betroffenen an einen Arbeitsplatz versetzt, der sicherstellt, dass auch unter Zuhilfenahme von technischen Einrichtungen, kein Kontakt zu den im Unternehmen beschäftigten möglich ist.
Dieses ist auch bei den Wegezeiten von und zur Arbeitsstätte sicherzustellen.
Erstellt am 11.05.2014 um 10:40 Uhr von willidoedel
Moin Holterdiepolter,
wo steht das denn alles, wo kann ich das nachlesen?
Bei mir hat der §24 nur 6 Zeilen, oder ist das 'n Maischerz?!
Erstellt am 11.05.2014 um 11:28 Uhr von nicoline
willidoedel,
*oder ist das "n Maischerz?!*
ja, es ist die maischerzhafte Art auf diese Frage:
*Ich möchte doch nur wissen ob es eine Möglichkeit gibt eben denen bei zu kommen die nur wegen dem Kündigungsschutz im Betriebsrat sind.*
mit NEIN zu antworten.
Erstellt am 11.05.2014 um 18:43 Uhr von Oblatixx
Hallo alle,
ihr habt doch nun schon so oft mit "nein" geantwortet. Merkt denn keiner, dass ihm diese Antwort nicht passt?
Auf das eine (scherzahfte) "ja" ist er sofort angesprungen und sucht nun krampfhaft nach den Paragraphen ...
Deshalb, nun nocheinmal für den TE: Nein, Ja, Nein, Ja, ... nein, ja ...
Ach, suchs dir doch raus.
Erstellt am 11.05.2014 um 20:10 Uhr von willidoedel
Also, ich finde es immer wieder beeindruckend, dass es so viele Menschen gibt die zu allem ihren Kommentar abgeben müssen ohne auch nur irgend etwas positives zum eigentlichen Thema beitragen zu können, oder zu wollen.
Wenn eben diese Zeitgenossen sich einfach raushalten würden dann müssten sich andere nicht Stundenlang durch zugemüllte Treads wühlen!
Erstellt am 11.05.2014 um 20:14 Uhr von Holterdiepolter
Und wenn man die erste richtige Antwort auch akzeptieren würde, bliebe noch Zeit für andere Wochenendvergnügungen.
Erstellt am 11.05.2014 um 20:35 Uhr von Erdenbürger
........Gibt es vielleicht eine rechtliche Handhabe? Nein! Warum habe ich das Gefühl dass Du der Arbeitgeber bist oder deren Handlanger???
Antwort 5 erstellt am 09.05.2014 23:28 Uhr"............................
Ich glaube jetzt es recht, dass du der Handlanger vom Chef bist!!!
Erstellt am 12.05.2014 um 10:03 Uhr von betriebsratten
@holterdiepolter und alle
Lasst bitte Ironisches/sarkastisches weg oder bezeichnet es eindeutig-sonst wird das von denen die weniger wisst als Ihr als wahr anerkannt.
Danke von den betriebsratten
Erstellt am 12.05.2014 um 11:19 Uhr von Breitschädel
Natürlich kann der angefochten werden.Steht doch im §119/1.
"eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,"
Hier steht doch dass es nicht erlaubt ist, duch Androhung von Nachteilen die Wahl zu beeinflussen.
Erstellt am 12.05.2014 um 13:26 Uhr von Oblatixx
> Hier steht doch dass es nicht erlaubt ist, duch Androhung von Nachteilen die Wahl zu beeinflussen.
Und DANACH wurde wirklich gefragt? War um sehe ich das nicht?
Erstellt am 12.05.2014 um 14:03 Uhr von Breitschädel
Hier droht doch der Kandidat, daß er gekündigt wird, was zum Nachteil der Kollegen werden kann.
Erstellt am 12.05.2014 um 17:26 Uhr von pillepalleTR
"Hier droht doch der Kandidat, daß er gekündigt wird, was zum Nachteil der Kollegen werden kann."
Also ich kenne auch Kollegen, bei denen genau das ein Vorteil für alle anderen Kollegen wäre. Und nu? Wer entscheidet das im einzelnen Fall? Die Erfurter?
Aber ich bin echt dankbar, dass es noch Fragesteller mit Humor gibt.
Thx @willidoedel, you made my day!
Erstellt am 12.05.2014 um 17:42 Uhr von Breitschädel
Also bitte. Da gibt es doch gar keine Zweifel, da diese Drohung ja sogar erfolgreich zur Wahl geführt hat ;-P