Erstellt am 06.04.2014 um 00:54 Uhr von ActionHero
Für einen BRV und seinen Stelli besteht kein Vorgriffsrecht auf eine Freistellung.
Obgleich es natürlich auch Sinn macht, wenn es der BRV ist. Zwingend ist dies aber nicht.
Die Freistellungen beschließt allein der BR auf der Grundlage des § 38 BetrVG - und zwar nachdem er sich, wie die Vorschrift verlangt, mit dem AG beraten hat.
Diese Beratung erfolgt in einer BR-Sitzung. Sie ist Sache des ganzen BR. Eine Erörterung dieser Frage nur mit einigen BRM erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Nach dieser Beratung kann der BR - natürlich Gegenargumente des AG abwägend - seine Freistellungsbeschlüsse fassen.
Die vom Gesetzgeber dafür vorgegebene Reihenfolge ist allerdings nicht ganz unkompliziert: Denn de jure erfolgt der Freistellungsbeschluss erst nach der Beratung; allerdings muss sich ein BR bereits zuvor auf mögliche Kandidaten einigen, die dem AG genannt werden, ohne dass sie schon gewählt worden wären.
Der BR ist in seiner Entscheidung aber relativ frei; d. h. er muss sich mit Einwänden des AG nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit auseinander setzen. Er kann aber nicht gezwungen werden, (vermeintliche) Bedenken zu berücksichtigen.