Erstellt am 06.04.2018 um 19:37 Uhr von hansimglueck
Die Amtszeit des alten BR endet genau vier Jahre nach dem Beginn seiner Amtszeit. Egal wie viel früher ihr gewählt wurdet, beginnt eure Amtszeit an diesem Stichtag. Es wäre ratsam, die konst. Sitzung etwas vorher zu machen, um nahtlos einen neuen geschäftsfähigen BR zu haben.
Erstellt am 06.04.2018 um 21:32 Uhr von Elbeschwimmer
Die Betriebsratswahl davor war in Juli 2017
Erstellt am 06.04.2018 um 22:11 Uhr von BRHamburg
Dann endet die Amtszeit am 31.Mai
Erstellt am 06.04.2018 um 22:19 Uhr von Pjöööng
Die Amtszeit des alten BR hat mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses geendet und Ihr seid noch nicht arbeitsfähig. Die Meinungen dazu was der Arbeitgeber in dieser Situation tun und lassen kann gehen auseinander.
Wenn der WV hier untätig ist habt Ihr meines Erachtens ein Selbstzsammentretungsrecht.
Warum habt Ihr denn gewählt?
Erstellt am 06.04.2018 um 23:32 Uhr von celestro
"Die Betriebsratswahl davor war in Juli 2017"
dann sollte ganz schnell geklärt werden, ob Ihr überhaupt hättet wählen "dürfen", oder ob nicht der "alte BR" bis 2022 weiterhin im Amt ist.
§ 13 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG:
https://dejure.org/gesetze/BetrVG/13.html
Erstellt am 07.04.2018 um 07:31 Uhr von Krambambuli
Das sehe ich wie celesto. Ihr wart noch gar nicht an der Reihe.
Erstellt am 07.04.2018 um 07:43 Uhr von MaJoK
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die
vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
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Euer im Juli 2017 gewählter Betriebsrat ist die nächsten 4 Jahre noch im Amt.
Die durchgeführte Wahl war unnötig und ungültig.
Erstellt am 07.04.2018 um 08:26 Uhr von Elbeschwimmer
Das wäre so gewesen wenn das 7'er Gremium nicht auf 2 amtliche Betriebsratsmitglieder geschrumpft wäre. Da es keine Nachrücker mehr gab mussten am 22. März Neuwahlen gemacht werden.
Erstellt am 07.04.2018 um 08:28 Uhr von Elbeschwimmer
Jetzt geht es darum dass man keine Lücke hat von 3bis 4 Wochen ohne amtspfähigen Betriebsrat. Das Wahlergebnis steht seit den 28. März fest.
Erstellt am 07.04.2018 um 12:39 Uhr von Pjöööng
Elbeschwimmer, leider antworten hier zu viele aus dem Bauch raus ohne sich um Fakten zu kümmern...
Wie gesagt: Ob Ihr tatsächlich nicht amtsfähig seid, da gehen die Kommentarmeinungen auseinander. Dem Arbeitgeber sollteman jedenfalls abraten irgendwelche Schweinereien zu versuchen.
Ansonsten: Wenn möglich sollten die ordentlichen Mitglieder möglichst schnell zusammenkommen udn die konstituierende Sitzung machen. Auf Ersatzmitglieder würde ich dabei nach Möglichkeit nicht zurückgreifen wollen.
Erstellt am 07.04.2018 um 14:47 Uhr von celestro
Ich würde dem WVV kräftig in den Allerwertesten treten, damit er die Sitzung deutlich früher stattfinden läßt.