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konstituierende Sitzung

D
dominik
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Fachleute, wir hatten am 23.03 Bertriebsratswahl. Die Amtszeit des alten Betriebsrats endete bereits am 06.03.2010. Das heißt wir sind momantan Betriebsratslos. die konstituierende Sitzung sollte am 06.04 stattfinden. Wurde dann auf den 09.04.2010 verschoben und heute wieder auf den 15.04.2010, da beim Wahlvorstand plötzlich einer 1 krank ist und die anderen beiden Urlaub haben. Können wir diese Sitzung ohne Wahlvorstand einleiten bzw am schriftlich eingeladenen Termin ohne Wahlvorstand mit einen beschlußfähigen Betriebsrat stattfinden lassen? ISt die Sitzung dan rechtens? Benötigen dringend einen beschlußfähigen Betriebsrat!

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Community-Antworten (3)

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Taurus

08.04.2010 um 16:05 Uhr

Können Mitglieder nicht an Sitzungen teilnehmen (etwa aufgrund von Krankheit), werden Ersatzmitglieder für sie tätig. Gibt es diese nicht, können die Sitzungen des Wahlvorstands in „reduzierter Besetzung“ stattfinden. Der Wahlvorstand muss vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag alle gewählten Betriebsratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Die ist ja bei euch eingeleitet, auf dieser Sitzung bestimmt ihr einen Wahlleiter. Nach der Wahl eines Wahlleiters wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende/-n und die oder den Stellvertreter/-in. Mit der Einladung zu der konstituierenden Sitzung endet die Arbeit des Wahlvorstandes!

P
pehoe

08.04.2010 um 16:23 Uhr

Hallo Dominik,

lt. KommentierungDäubler § 29 RDNr.: 7 Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einberufung der konst. Sitzung nicht nach, können die BR- Mitglieder aus eigener Initiative ( Selbstzusammentrittsrecht ) zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten... Ich hoffe , dass hilft Dir weiter.

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nicoline

08.04.2010 um 18:48 Uhr

Dominik, es scheint ja durchaus mal zu passieren, dass man es nicht schafft, rechtzeitig zu wählen. Ich finde es aber schon höchst, höchst merkwürdig, wenn der WV, um die betriebsratslose Zeit wissend, dann die konstituierende Sitzung einen Monat nach der Wahl terminiert. Sie hätte sogar direkt nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses stattfinden können.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Wedde, § 29 BetrVG, II. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats Rn 6

Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Terminierung der konstituierenden Sitzung muss der WV daher darauf achten, dass betriebsratslose Zeiten vermieden werden (Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 447; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 5). Droht das Ende der Amtszeit des bisherigen BR, ist die konstituierende Sitzung so schnell wie möglich, ggf. unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, anzuberaumen

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