Erstellt am 08.04.2010 um 14:05 Uhr von Taurus
Können Mitglieder nicht an Sitzungen teilnehmen (etwa aufgrund von Krankheit), werden Ersatzmitglieder für sie tätig. Gibt es diese nicht, können die Sitzungen des Wahlvorstands in „reduzierter Besetzung“ stattfinden. Der Wahlvorstand muss vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag alle gewählten Betriebsratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Die ist ja bei euch eingeleitet, auf dieser Sitzung bestimmt ihr einen Wahlleiter. Nach der Wahl eines Wahlleiters wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende/-n und die oder den Stellvertreter/-in. Mit der Einladung zu der konstituierenden Sitzung endet die Arbeit des Wahlvorstandes!
Erstellt am 08.04.2010 um 14:23 Uhr von pehoe
Hallo Dominik,
lt. KommentierungDäubler § 29 RDNr.: 7
Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einberufung der konst. Sitzung nicht nach, können die BR- Mitglieder aus eigener Initiative ( Selbstzusammentrittsrecht ) zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten...
Ich hoffe , dass hilft Dir weiter.
Erstellt am 08.04.2010 um 16:48 Uhr von nicoline
Dominik,
es scheint ja durchaus mal zu passieren, dass man es nicht schafft, rechtzeitig zu wählen. Ich finde es aber schon höchst, höchst merkwürdig, wenn der WV, um die betriebsratslose Zeit wissend, dann die konstituierende Sitzung einen Monat nach der Wahl terminiert. Sie hätte sogar direkt nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses stattfinden können.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 29 BetrVG, II. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats Rn 6
Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Terminierung der konstituierenden Sitzung muss der WV daher darauf achten, dass betriebsratslose Zeiten vermieden werden (Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 447; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 5). Droht das Ende der Amtszeit des bisherigen BR, ist die konstituierende Sitzung so schnell wie möglich, ggf. unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, anzuberaumen