Sorry, ich will Farce hier ja nicht vorgreifen. Leider ist er das ganze Wochenende im Außendienst unterwegs und kann hier kaum etwas dazu sagen.
Ich Glaube aber, dass du hier wirklich daneben liegst. Und die Unterstellung, dass er dieses hier nicht versteht, halte ich gelinde gesagt für eine sehr gewagte, wenn nicht gar für eine vor Selbstüberschätzung triefende Behauptung, die durch nichts zu belegen ist.
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Zitat (Farce):
"Hast du dich jetzt nicht einwenig verlaufen?"
Zitat (Pjöööng): Nein!
AH: Bestimmt doch!
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Zitat (Farce):
"Wie kann jemand ein passives Wahlrecht haben, ohne auch ein aktives zu besitzen?"
Zitat (Pjöööng):
So wie ich es oben beschrieben habe, wenn er z.B. fristlos gekündigt wurde und Kündigungsschutzklage eingelegt hat. Was hast Du an diesem Sachverhalt nicht verstanden?
AH:
An diesem Sachverhalt gibt es nicht zu verstehen, da eindeutig falsch.
Erste Aussage von Pjöööng:
„Nach rechtlicher Wirksamkeit der Kündigung hat ein gekündigter Arbeitnehmer dann das passive Wahlrecht, wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Das aktive Wahlrecht hat er nicht.“
AH:
Ein passives Wahlrecht beruht immer auf ein bestehendes aktives Wahlrecht und hat rein gar nichts mit irgendeiner Klage zu tun.
Bei dem von dir Geschilderten, besitzt er bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht.
§ 7 BetrVG – Wahlberechtigung - diese Vorschrift bestimmt:
1. wer wählen darf = aktives Wahlrecht.
2. Wer gewählt werden kann = passives Wahlrecht.
3. Zwangsläufig setzt ein passives auch ein aktives voraus.
Wo wäre da die Logik, wenn zwar jemand gewählt werden dürfte, aber selbst nicht Wählen darf??????
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Zitat (Farce):
"nicoline liegt hier vollkommen richtig. Er hat sowohl das eine wie auch das andere…… "
Zitat (Pjöööng): Nein!
AH: Aber sicher doch!
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Zitat (Farce):
"Hä? Wirksam während des Klageverfahrens?"
Zitat (Pjöööng):
a, selbstverständlich. Lass Dich doch mal außerordentlich kündigen und lege Kündigungsschutzklage ein und versuche dann, an Deinen Arbeitsplatz zu gelangen. Da wirst Du feststellen, dass bis zur gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung diese erst einmal wirksam ist.
AH:
Nach meiner Kenntnis wird dort nicht die Unwirksamkeit festgestellt, sondern wohl eher über die Rechtswirksamkeit entschieden. Erst danach erhält der Begriff „Unwirksamkeit“ ev. eine Daseinsberechtigung.
Und wenn sie vorher, wie du ja annimmst, schon rechtswirksam war, bräuchte darüber ja nicht mehr entschieden werden.
Und da du dich ja so gut auskennst, solltest du auch Wissen, das der AN, der eine außerordentliche Kündigung bekommen hat, sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung entscheiden muss, ob er dagegen Klage erheben will, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG. Lässt er die Klagefrist ohne Klageerhebung verstreichen, gilt die außerordentliche Kündigung wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG - der hier über § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Anwendung findet - als von Anfang an rechtswirksam.
Folgt man diesen Argumenten, was man eigentlich sollte, ergibt sich bereits für diesen Zeitraum, „nur eine schwebende Wirksamkeit“. Erhebt er eine Kündigungsschutzklage, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens.
Ob ich jetzt wieder an meinen Arbeitsplatz komme oder nicht, ist dann eine ganz andere rechtliche Frage.
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Zitat (Farce):
"Irgendwie scheinst du heute aber durch den Wind zu sein."
Zitat (Pjöööng):
Ich denke eher dass Du Dir hier ein Urteil über Dinge erlaubst die Du nicht verstehst.
AH:
Ich denke eher, dass sich hier jemand einwenig zu weit aus dem Fenster lehnt und Gefahr läuft, gehörig auf die Nase zu fallen.