Stützunterschrift für Kandidatur von gekündigten AN
Eine grundlegende Frage, kann man Stützunterschriften von gekündigten Arbeitnehmer/innen erhalten, auch wenn sie dann zum Wahltag nicht mehr beschäftigt bzw. freigestellt wären. Hier geht es speziell um die Stützunterschriften zur Kandidatur! Ich konnte das nirgends nachlesen und erreiche gerade keinen Experten. Für kurze und hilfreiche Antworten wäre ich sehr Dankbar!
Herzliche Grüße Tilly
Community-Antworten (4)
10.03.2014 um 09:06 Uhr
Die Frage ist, ob die Unterzeichner am Wahltag noch wahlberechtigt sind. Im § 14 Abs. 4 BetrVG heißt es ja: "Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten Arbeitnehmer" unterzeichnet sein.
Es kann ja durchaus sein, dass sie zwar nicht mehr im Betrieb arbeiten werden aber der Arbeitsvertrag noch besteht und sie auch nicht "unwiderruflich" freigestellt sind.
Trefflich darüber streiten kann man dann, wenn der AN nach der Unterzeichnung seine Wahlberechtigung verloren hat - und diversen denkbaren Fallbespielen -
Als Listenführer wäre das für mich ein Anlass, lieber ein paar Unterschriften mehr zu sammeln.
10.03.2014 um 11:35 Uhr
@gironimo Interessant. Das hiesse also, dass eine Stützunterschrift und deren Gültigkeit bis zum Wahltag geprüft würde? Das ist aber nicht der Fall. Wenn die eingereichten Wahlvorschläge/Listen an einem Tag weit vor dem Wahltag für gültig erachtet werden, dann ist die Sache durch. Danach kann der Stützer verschwinden, kündigen, sterben usw. Das ist dann so!
10.03.2014 um 11:47 Uhr
im Prinzip sehe ich das wie Du Kölner.
Wenn natürlich bereits bei der Einreichung klar ist, dass der AN am Wahltag nicht mehr wahlberechtigt ist (dann steht er ja auch nicht mehr in der Wählerliste), wäre die Unterschrift ungültig.
Was nach der Einreichung geschieht - egal.
Ich hatte auf Diskussionen gehofft. Viele mögen es ja, Fälle dieser Art aus dem theoretisch-juristischen Blickwinkel zu durchleuchten.
11.03.2014 um 14:25 Uhr
Der AN steht auf der Wählerliste (abgesehen voim Fall der unwiderruflichen Freistellung), die ja zunächst am Tage der Aushängung des Wahlausschreibens dem momentanen Stand entsprechen muss! (z.B.auch Grundlage für die Berechnung des Minderheitengeschlechts). Dann spricht nichts gegen die Gültigkeit der Unterschrift, selbst wenn klar ist, dass diese Person auf der Wählerliste bis zum Wahltag runter muss von der Wählerliste. Wie Kölner ausführte, wird später nichts mehr geprüft.
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