Erstellt am 04.03.2014 um 13:12 Uhr von pemahu
erste Frage: unverzüglich, sobald es feststeht (also nach Ablauf der Dreitagesfrist oder vorher, wenn alle explizit angenommen haben).
Reihenfolge der Veröffentlichung ist völlig egal, nach Stimmenzahl, so wie ermittelt (erst minderheitsgeschlechtsvertreter) oder z.B. alphabetisch!
Erstellt am 04.03.2014 um 14:52 Uhr von Pjöööng
Zitat (pemahu):
"unverzüglich, sobald es feststeht (also nach Ablauf der Dreitagesfrist oder vorher, wenn alle explizit angenommen haben)."
Im Grunde genommen richtig, aber was passiert wenn der WV dies nicht ganz so unverzüglich macht? Also erst sich mit den Gewählten zusamensetzt, sich auf einen Termin für die Konstituierende einigt, dazu einlädt, diese eröffnet und danach erst das Wahlergebnis veröffentlicht?
Meines Erachtens: NICHTS!
Von daher ist es in so einem Falle eigentlich vernünftig etwas zu schlampern.
Erstellt am 04.03.2014 um 15:29 Uhr von gironimo
pjö(hoch3)ng,
warum meinst Du : >Von daher ist es in so einem Falle eigentlich vernünftig etwas zu schlampern.< ???
Eigentlich gibt es doch gar keinen Grund. Im Gesetz steht "hat zu" und noch nicht einmal unverzüglich !!
§ 18 WO : Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (...)
Erstellt am 04.03.2014 um 16:08 Uhr von Pjöööng
Kleiner Hinweis: Ich werde auf Nachfragen die meinen meinen Nick verballhornen zu müssen nicht mehr antworten.
Erstellt am 04.03.2014 um 16:37 Uhr von kratzbuerste
@ Pjöööng
und was meinst Du zu der gestellten Frage?
Vielleicht war die auch nur rhetorisch gemeint. >g< sieht es ja anders.