Erstellt am 01.03.2014 um 19:38 Uhr von Hartmut
Hallo Ralfi, jeder AN eines Betriebes steht nur ein Mal in der Wählerliste, nicht zwei Mal.
Welcher Niederlassung der AN zugeordnet wird, entscheidet im Zweifel der Wahlvorstand in Absprache mit dem Arbeitgeber. Du kannst dich auch direkt an den Wahlvorstand wenden, und du kannst auch nachträglich (wenn die Wählerliste schon ausliegt) Einwände dagegen vortragen.
Erstellt am 01.03.2014 um 19:49 Uhr von Ralfi
Danke Hartmut
Habe es dem Wahlvorstand schon gemeldet, mit dem Ergebnis das die MA aus der anderen Niederlassung jetzt bei uns als Wählbar in der Liste stehen,vorher standen Sie nur als Wahlberechtigt drinnen. Nur Die MA aus der anderen NL stehen dadurch in 2 NL auf den Wählerlisten. Soweit mir bekannt ist, dürfen die MA eines Betriebes nur in einer NL auf der Liste stehen.
Erstellt am 01.03.2014 um 20:14 Uhr von Hartmut
Moment, dass wir uns nicht missverstehen: Jeder MA, der wählen darf, steht EIN Mal in der Wählerliste! ABER: Mehrere Kopien dieser Wählerliste können durchaus in mehreren Niederlassung ausliegen, damit jeder MA von der davon Kenntnis nehmen kann. Dass du in mehreren Kopien auftauchst, heisst aber nicht, dass du mehrmals wählen darfst. Klar? :)
Dass Mitarbeiter aus Niederlassung A auch in Niederlassung B desselben Betriebs gewählt werden können, ist in Ordnung. Mich wundert jetzt nur diese besondere Kennzeichnung als 'wählbar', von der du sprichst, denn das ist normalerweise nicht der Fall, aber vielleicht habe ich dich nur missverstanden.
Erstellt am 01.03.2014 um 20:33 Uhr von Ralfi
Bei uns hat jede Niederlassung einen eigenen BR und somit einen eigenen Wahlvorstand und eigene Wählerlisten somit denke ich das die MA von der anderen NL nicht auf beiden Listen stehen dürften (sind ja eigenständige Listen). Könnte allerdings sein das die MA von der anderen NL wie Leiharbeiter behandelt werden aber so genau weis ich das ncht.
Erstellt am 01.03.2014 um 21:15 Uhr von Hartmut
Ah, mir dämmert's ... was du als 'Niederlassung' bezeichnest, ist ein eigenständiger Betrieb. Die Niederlassung von Mercedes in Berlin beispielsweise ist schon ein ziemliches Schwergewicht, und wählt einen eigenen Betriebsrat. Und das ist ein anderer als der von der Niederlassung München. So ähnlich verhält sich das auch bei euch, richtig?
Dann habt ihr natürlich jeweils einen eigenen BR, einen eigenen WV und eine eigene Wählerliste. Mitglieder der Wählerliste in Niederlassung A sind in Niederlassung B NICHT wählbar oder wahlberechtigt. Jeder MA wählt (und ist ggfs wählbar) in genau der Niederlassung, zu der er gehört. Ob er gerade dort arbeitet oder nicht, ist völlig zweitrangig.
Hab ich dich jetzt richtig verstanden oder immer noch nicht?
Erstellt am 02.03.2014 um 08:11 Uhr von Malbec
@Hartmut
"Ob er gerade dort arbeitet oder nicht, ist völlig zweitrangig."
Das kann man so pauschal nicht sagen.
Wenn der Münchner z.B. regelmäßig jeden Montag in Berlin arbeitet um ein dortiges Projekt zu unterstützen ist er in beiden Betrieben wahlberechtigt und wählbar.
Nachzulesen z.B. im Fitting Kommentierung zu §7 und §8
Erstellt am 02.03.2014 um 14:11 Uhr von Farce
Das mit dem wählbar überdenk aber noch einmal.
Stelle dir einmal vor:
BR Sitzung am Montag in München um 8:00 Uhr.
Anschließend den Privatjet entern. - Muss sein, da anders zeitlich nicht möglich – ein armer AG ist, der dieses Zahlen muss.
Und um 12:00 Uhr zur Sitzung nach Berlin.
Wieder den Privatjet entern, da um 16:00 Uhr – dann vielleicht schon in der Freizeit – ein Gespräch mit der GL in München anliegt.
Bist du sicher, das Fitting dies wirklich so sieht und für korrekt hält?