Hallo zusammen! :-) Ich hoffe ihr könnt mir helfen ...
Bei uns im Berieb wird in diesem Jahr zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt und ich habe langsam den Eindruck, das da nicht alles korrekt abläuft. Daher fänd ich es gut, wenn mir jemand bei der Klärung folgender Punkte helfen könnte:

1. Der Wahlvorstand wurde bereits im Dezember gewählt, einer der Kandidaten unmittelbar nach der Einladung zur Beriebsversammlung fristlos gekündigt. An der BV hat er teilgenommen mit passivem Wahlrecht, als "Gewerkschaftsbeauftragter". War somit wählbar und wurde auch gewählt. Nun habe ich aber von einem RA (FR: kollektives Arbeitsrecht) mitgeteilt bekommen, dass ein Gewerkschaftsbeauftragter NUR DANN zulässig ist, wenn kein anderes WV-Mitglied, Mitglied derselben Gewerkschaft ist. In unserem Betrieb sind aber alle drei WV-Mitglieder (und sogar die drei Ersatzmitglieder) in derselben Gewerkschaft. Ist die Wahl des WV dann überhaupt gültig? Und wenn nicht, was bedeutet das für den Rest des Wahlvorgangs?

2. Am 16.02. wurde das Wahlausschreiben im Hauptbetrieb ausgehängt und ging auch per Post (und Email) an alle 87 Filialen, die wir haben (für allen Filialen hat der WV übrigens bereits im Wahlausschreiben die Briefwahl beschlossen) Die Wählerlisten hängen allerdings nur im Hauptbetrieb aus. Auf dieser Liste sind alle im Betrieb beschäftigten AN aufgeführt. Unsere Filialen erstrecken sich allerdings über das gesamte Bundesgebiet und sind doch damit nur noch Teilbetriebe (oder Kleinstbetriebe?), und dann auch noch fast alle mit 5 oder mehr AN. Allerdings kann das kaum jemand feststellen, da sich schwer die Möglichkeit findet "mal eben" bis zu 700km zum Hauptbetrieb zu fahren um einen Blick auf die Wählerlisten zu werfen. a)Hätte der Wahlvorstand die Wählerlisten breiter veröffentlichen müssen? und b)wenn die Listen nun korrigiert werden (weil ja ein Großteil der AN gar nicht auf der Liste stehen dürfte) muss dann ein neues Wahlausschreiben verschickt werden, und sind dann auch neue Fristen gesetzt? Es verändert sich ja die Zahl der Mitarbeiter, die der Minderheitensitze und das mit der Briefwahl höchstwahrscheinlich auch.
Im Wahlausschreiben steht, dass Einsprüche gegen die Liste nur bis zum 02.03. eingelegt werden können. Sollte ich das nicht rechtzeitig schaffen, weil z.B. die Post zu lange braucht ... was passiert dann? Hat dann diese falsche Wählerliste trotzdem Gültigkeit?

Ich weiß, dass ist ne Menge an Fragen, aber ich kann die Gesetzestexte stellenweise nicht richtig deuten und wäre euch daher sehr dankbar, wenn ihr mir da die ein oder andere Hilfestellung geben könntet.
Dank im Vorraus und liebe Grüße
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