Erstellt am 16.02.2014 um 15:14 Uhr von Topas
Mit anderen Worten, ihr habt dem AG eure Tagesordnung für die BV vorgelegt und um Zustimmung gebeten? Wie bitte??
Erstellt am 16.02.2014 um 15:17 Uhr von Oblatixx
Die Meinung eures AG in allen Ehren, aber die hat euch nicht zu interessieren.
Ihr macht die BV! Ihr habt etwas zu sagen und wenn es ihm nicht passt, dann kann er ja in dieser Zeit seiner wichtigen Arbeit nachgehen. Niemand zwingt ihn, dabei zu sein.
Zeigt mal endlich Kreuz!
Erstellt am 16.02.2014 um 15:37 Uhr von neugierde
@ Topas
Nö: BV und externen Raum angekündigt, sowie Inhalt der BV.
Lt. AG ist das Wahlwerbung, deshalb auch nicht nach Regeln für "normale" BV's.
@ Oblatixx
Die AG-Meinung würde uns schon ein wenig interessieren, wenn sie rechtlich richtig wäre. Deshalb auch die Frage. Und mit dem Kreuz haben wohl sicher einige BR kleinere Probleme.
Erstellt am 16.02.2014 um 15:48 Uhr von wischwasch
Schreibt am Besten in die Einladungen zur Versammlung, dass es sich um die turnusmäßige Betriebsversammlung handelt.
Und warum nur Wahl. Ihr werdet doch auch ein paar Minuten was zur BR-Arbeit sagen können.
Die Meinung des Arbeitgebers ist egal. Aber man muss sich ja nicht streiten, wenn es sich problemlos vermeiden lässt.
Erstellt am 16.02.2014 um 18:01 Uhr von Oblatixx
> Die AG-Meinung würde uns schon ein wenig interessieren, wenn sie rechtlich richtig wäre.
Wie jetzt? Wenn der AG der Meinung ist, dass die BV nicht nötig ist, dann macht ihr keine?
Seine Meinung dazu interessiert gar keinen.
Er muss ja nicht teilnehmen.
Werdet erwachsen.
Erstellt am 16.02.2014 um 18:36 Uhr von neugierde
@oblatix
Warum so polarisieren ? Leider sind die Belehrungssätze einiger Zeitgenossen immer noch nicht aus dem Forum verschwunden. Die helfen den meisten Fragenden nicht.
Da halte ich es lieber mit
@ wischwasch
Danke für den praktischen Hinweis und die Unaufgeregtheit.
Mal sehen wie meine 6 BR-Kollegen sich entscheiden.
Danke an alle !
Erstellt am 16.02.2014 um 19:18 Uhr von Oblatixx
Nun mal langsam, seid Ihr Betriebsräte oder "Ja, lieber Arbeitgeber"?
Eine Betriebsversammlung macht IHR, kein anderer und ihr braucht gleich gar nicht die Meinung oder Zustimmung des Arbeitgebers dazu, weil es gesetzlich so vorgeschrieben ist!
Da ist nichts mit polarisieren.
Wischiwaschi mag ja recht haben, aber das trifft eben auf euch nicht zu!
Erstellt am 16.02.2014 um 19:25 Uhr von Hartmut
Hallo neugierde, nun ja, so Unrecht hat Oblatixx nicht. Denn schau mal, du hattest gefragt: 'Sind die Themen ausreichend für eine BV ? Wir meinen ja, unser AG ist anderer Meinung.' Das bedeutet, die Meinung des AG bezieht sich auf die Themen.
Bei einer Betriebsversammlung ist der BR (nicht der AG!) der Hausherr. Einer Genehmigung der Tagesordnung vorab durch den AG bedarf es nicht. Sprecht über alles, was euch sinnvoll und erforderlich erscheint. Viel Spass! :)
Erstellt am 16.02.2014 um 19:40 Uhr von ActionHero
Nun seid mal nicht so Hart mit neugierde!
Bis heute dürfte ja auch noch kein Profi mal so einfach vom Himmel gefallen sein.
@ neugierde
Natürlich gibt es auch Themen, die auf einer BV nichts verloren haben. Hiergegen kann sich ein AG dann auch entsprechend zur Wehr setzen.
Bei dem von euch angedachten Thema handelt es sich natürlich nicht um eine Werbeveranstaltung, sondern um eines, das die ganze Belegschaft betrifft. Von daher bewegt sie sich hier auch im Rahmen der Grundsätze der §§ 45 und 74 BetrVG.
Die BV ist für die AN ein Forum der freien Meinungsäußerung. Das entsprechende Grundrecht in Art. 5 Abs. 1 GG steht hier im Vordergrund. Daher sind kleinliche Einschränkungen in der Themenwahl dort auch fehl am Platze.
Die Festlegung der Themen der BV ist ein Teil der dem BR auferlegten aktiven Interessenvertretung.
Die Belegschaft braucht sich hinsichtlich ihrer Meinungsäußerung auch keinen Maulkorb verpassen zu lassen.
Die Grundrechte, wie Menschenwürde (Art. 1 GG), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG), die Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), dürfen von niemandem eingeschränkt werden. Art. 19 GG bestimmt sogar: „In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Auch in § 75 BetrVG wird Arbeitgeber und Betriebsrat auferlegt, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern. Aus diesem Auftrag ergibt sich auch die Verpflichtung, die BV nicht nur für passive Zuhörer, sondern beteiligungsorientiert zu gestalten.
Auch die mit der Novellierung des BetrVG in 2001 neu hinzugekommenen oder abgeänderten Aufgabengebiete könnten es sogar zu einer Pflicht machen, mit der Belegschaft darüber zu diskutieren, was eine BR-Wahl für den einen oder anderen bedeuten könnte.
Auch ist es nicht nur erlaubt, sondern im Rahmen des § 1 BetrVG sogar erwünscht, dieses auch dazu zu Nutzen, um das Interesse der Belegschaft an einer BR-Arbeit zu fördern.