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Personenwahl / Listenwahl - darf BR zu Betriebsversammlung einladen um MA von Persönlichkeitswahl zu überrzeugen obwohl bereits zwei Listen vorliegen?

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AndreBonnet
Nov 2016 bearbeitet

Personenwahl oder Listenwahl das ist bei uns die Frage!? Mit allen Mitteln möchte der BR eine Personwahl inszenieren, es gibt aber bereits 2 Listen. Nun wird kurzfristig eine Betriebsversammlung einberufen, um seitens des BR die Mitarbeiter von einer Personenwahl zu überzeugen (sei doch für alle besser). Was ist bei der Betriebsversammlung zu beachten, bzw. welche Themen darf eigentlich der BR ansprechen, es wäre doch Sache des Wahlvorstandes, oder? Wie können wir einschreiten, falls bei dieser Betriebsversammlung die Mitarbeiter verunsichert werden (Manipulation).

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Community-Antworten (3)

FB
Frank B.

13.02.2006 um 14:03 Uhr

Immer diese Unterstellungen!

Hier im Forum wurde das Thema schon des öfteren besprochen. Mich wundert es trotzdem immer wieder, dass man dem amtierenden BR gleich Manipulation vorwerfen will. Die Erfahrung zeigt, dass dem nicht so ist, der BR möchte lediglich eine Personenwahl, da dann die Wähler!!! ihre Favoriten namentlich wählen können und nicht eine Gruppe von Personen wählen.

Eine Listenwahl hat verschiedene Nachteile, nicht nur die Reihenfolge. Es erscheinen auch auf dem Wahlzettel nur noch die ersten zwei Listenplätze, was ist wenn keiner von den Kandidaten derjenige ist den ich wählen will?

Also, ihr solltet da ganz unvoreingenommen rangehen und den BR unterstützen!!!

Der WV hat damit übrigens nichts zu tun. Der ist nur für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zuständig, was aber nicht heißen soll, das die Kollegen sich nicht als Kandidaten betätigen dürfen, denn sie haben ja auch das Wahlrecht, oder?

G
gf

13.02.2006 um 14:10 Uhr

(1) auch eine Wahlversammlung ist eine Betriebsversammlung; der Wahlvorstand ist aber Herr des Verfahrens bei der BR-Wahl, hat also erstes Recht zur Erläuterung des Verfahrens (2) jeder - auch der BR - darf als Mitarbeiter oder auch Kandidat Stellung nehmen oder erläutern, zum Beispiel: dass die Persönlichkeitswahl mehr Wahlrecht für die KollegInnen bietet, weil sie durch ihre differenzierte Wahl (Zahl der Stimmen = Zahl der Sitze) die "Rangordnung" festlegen können (3) wenn es bereits zwei Listen gibt, heißt das: Listenwahl, also: eine Stimme für jede(n) KollegIn, kein Einfluss auf die Reihenfolge des Einrückens in den BR innerhalb der Listen. Aber: einzige Chance zur Persönlichkeitswahl ist, dass es nur eine Liste gibt, also alle Kandidaten gehen auif eine Liste und stellen sich der Persönlichkeitswahl durch die Belegschaft. Das aber geht nur freiwillig. (4) Überzeugend könnte die Präsentation der verschiedenen Varianten an Beispielen sein - mit Folie oder so. Gutes Gelingen !

K
Kölner

13.02.2006 um 14:34 Uhr

Wenn ich die Eingabe von Herrn Bonnet richtig verfolgt habe, dann gibt es bereits zwei Listen. Da braucht sich ein WV auch nicht mehr zu strecken, resp. bei einer Versammlung dazu etwas zu hören oder - was noch schlimmer wäre - was negatives zur Listenwahl zu sagen. Der Fisch ist dann gegessen. Und der BR sollte sich strikt hüten hier wie auch immer das auszulegen ist, zu beeinflussen!

Wie in anderen threads bereits geschehen, weise ich immer wieder gerne daraufhin, dass weder die eine noch die andere Wahlform gerechter oder ungerechter ist. Wir haben die im GG, in Artikel 9, die garantierte Koalitionsfreiheit! Dewegen gibt es Gewerkschaften und Verbindungen von Menschen, die meine Interessen vertreten! Und deswegen gibt es auch die Listenwahl. Den Sinn und Zweck einer Listenwahl dem Grunde nach anzuzweifeln halte ich dementsprechend - gelinde gesagt - für sehr zynisch.

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