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Verschiebung der 1.Betriebsversammlung

T
tbadz
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein Betrieb mit ca. 40MA. Gemäß dem 2-stufigen Wahlverfahren haben wir für 9.5.2014 zur Betriebsversammlung eingeladen, an der wir den Wahlvorstand wählen wollten. Jetzt wurden wir informiert, dass die bisher zur Verfügung gestandenen Räumlichkeiten ab 1.5.2014 nicht mehr zur Verfügung stehen ( gekündigter Mietvertrag). Uns wurde von Kollegen vorgeschlagen, die Betriebsversammlung auf 20.Mai zu verlegen, da hier der Betrieb einen Versammlungssaal für eine Sicherheitsveranstaltung angemietet hat. Dort könnte man im Anschluß die Betriebsversammlung abhalten, so der Vorgesetzte/Kollege (kein leitender Angestellter).

  1. ist die Betriebsversammlung aus diesen Gründen verschiebbar?
  2. Bleibt der Kündigungsschutz der 3AN erhalten?
  3. muß der AG die evtl. entstehenden zusätzlichen Kosten tragen, wenn z.B. der Saal bis 16:00 Uhr angemietet war und durch die Veranstaltung erst um 18:00 Uhr verlassen wird.
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Community-Antworten (2)

G
gironimo Akzeptiert

19.04.2014 um 17:46 Uhr

Was soll man machen. Wenn der Raum weg ist, muss man verschieben.

Bleibt der Kündigungsschutz der 3AN erhalten?< Du meinst die, die die Wahl gefordert haben? Da gilt § 15 Abs. 3 KSchG:

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, (....)

Die Kosten der Wahl, und damit auch den Raum für die Versammlung, muss der AG tragen.

D
dummesGesicht

19.04.2014 um 18:10 Uhr

Wenn ihr mit dem Arbeitgeber gut seit und der auch einen BR will, kann man doch mit ihm sprechen. Aber wenn man Druck von Arbeitgeberseite befürchtet wird, spricht vieles dafür, bereits im Vorfeld der Gründung eines Betriebsrates Kontakt zur zuständigen Gewerkschaft aufzunehmen. Die Gewerkschaft kann zur Gründungsversammlung einladen auf der ein Wahlvorstand gebildet wird. Damit geht man allem aus dem Weg.

Die ersten drei Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen (durch Aushang zur Einberufung der Wahlversammlung) besitzen nach dem neuen § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahl- versammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl.

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