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BR Wahlen (Informationspflicht Wahlvorstand - Freigestellte Mitarbeiter nach § 615 BGB)

W
Wahlvor
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben bei uns in der Firma einen Mitarbeiter der nach § 615 BGB freigestellt ist. Dieser Mitarbeiter möchte auf die Wahlliste, leider hat der Wahlvorstand diesen Mitarbeiter nicht informiert, ab wann und wie Lange diese Liste aushängt. Der Freigestellte Mitarbeiter wird jetzt wohl hiergegen Klagen, da er sich nicht auf der Liste befindet. Wie stehen die Aussichten bei dieser Klage ?

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Community-Antworten (6)

K
Kölner

14.02.2014 um 15:58 Uhr

Gar nicht. Sein ding. Diese Art von anfechtungsklagen sind im Ergebnis stets sehr beschaulich und entsprechen oft nicht den Erwartungen.

O
Oblatixx

14.02.2014 um 16:02 Uhr

Interessant. Der Freigestellte hat nicht mitbekommen, dass irgendwo eine Liste zum eintragen ausliegt? Na da wird er wohl selber eine machen müssen, wenn das noch geht.

Und der Wahlvorstand hat gar nichts zu informieren, wo welche Listen sind.

P
Pjöööng

14.02.2014 um 16:21 Uhr

Was ist denn bitte eine Freistellung nach § 615 BGB?

Ein genereller Erfahrungssatz zu Betriebsratswahlen ist: Von 100 angedrohten Anfechtungen wird letztendlich nur eine tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen. Und auch die sind bei Weitem nicht alle erfolgreich...

Der WV sollte sich auf keinen Fall verunsichern lassen, sondern den Zug planmässig rollen lassen.

Zitat (Oblatixx): "Und der Wahlvorstand hat gar nichts zu informieren, wo welche Listen sind."

Anderer Aufassung ist die Wahlordnung! Siehe § 3 (2) 2. der WO zum BetrVG

W
Wahlvor

14.02.2014 um 16:56 Uhr

Freistellung nach § 615 BGB - das ist ein Mitarbeiter, der von der Geschäftsleitung freigestellt wurde, d.h. er darf das Betriebsgelände nicht betreten, erhält seinen Lohn etc. aber weiter.

Da er das Betriebsgelände nicht betreten darf, muss er vom Wahlvorstand, die Wahlordnung zugesandt bekommen !

Dem BR war es bekannt, das es solch einen Mitarbeiter gibt !

G
gironimo

14.02.2014 um 17:03 Uhr

Da stimme ich Pj.... zu. Man sollte sich nicht verrückt machen lassen. Wenn der Kollege unwiderruflich freigestellt ist, gehört er ohnehin nicht auf die Liste.

Andererseits müsst Ihr ja ohnehin die Liste auch immer auf dem Laufenden halten und Veränderungen berücksichtigen. Wenn sich also herausstellt, dass er doch nicht unwiderruflich freigestellt ist, könnt Ihr ihn ja auch noch auf die Liste setzen.

R
rolfo

15.02.2014 um 08:54 Uhr

@ gironimo ich gehe davon aus dass der Fragesteller nicht die Wählerliste meint sondern die Kandidatenliste. Dann kann er nicht so einfach auf die Liste gesetzt werden

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