Hallo zusammen
Es geht um die "Art der Beschäftigung" auf der eingereichten Wahlvorschlagsliste.

Der Wahlvorstand stellt sich die Frage, ob für das freigestellte BRM (welches in Teilen auch der freigestellte Schwerbehindertenvertreter ist) seine Funktion als freigestellte Schwerbehindertenvertretung als Art der Beschäftigung bei der Veröffentlichung des Wahlvorschlages sowie auf dem Stimmzettel anzugeben ist, der Bewerber ist der Listenführer und steht an 1. Stelle auf der Liste.

Auf dem Wahlzettel würde dann unter Art der Beschäftigung stehen:

"Freigestelltes BRM, freigestellte SBV"

Im Wahlvorstand wird es - auf Basis des Urteils LAG Nürnberg: 6 TaBV 9/11 - als unkritisch betrachtet, dass die Beschäftigungsarten "freigestelltes Betriebsratsmitglied", "Betriebsratsvorsitzender" und "stv. Betriebsratsvorsitzender" eine legitime Beschreibung der Art der Beschäftigung darstellen.

Innerhalb des Wahlvorstandes gibt es Bedenken, dass die Angabe der Bezeichnung "freigestellte SBV" eine irreführende unzulässige Wählerbeeinflussung darstellen kann, welche dazu führt, dass bei uns im Betrieb beschäftigte Menschen mit Behinderung auf Grund dieser Bezeichnung, die ja auf dem Wahlzettel ersichtlich ist, diejenige Vorschlagsliste wählt, auf welcher diese Person aufgeführt ist.

1.) Wie würdet ihr dies einschätzen?
2.) Kennt jemand ein Urteil oder eine Kommentierung zu de geschilderten Sachverhalt?

Gruß
Galaxy