Erstellt am 29.03.2006 um 16:52 Uhr von Norden
Ihr als Wahlvorstand könnt den Listenführer darauf hinweisen, dass die Art der Beschäftigung Eurer Meinung falsch ist und ihn bitten eine neue nachzureichen, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Grundsätzlich wäre es aber kein Grund für den WV die Liste abzulehnen. Die Wahl würde damit meines Erachtens nicht anfechtbar.
Erstellt am 29.03.2006 um 17:34 Uhr von Tomcom
Hallo Norden
Das haben wir aber die Antwort des listenvertreter lautet Linsenspalterrei!!!
Danke noch für deine Antwort :)
Erstellt am 29.03.2006 um 17:39 Uhr von Norden
Wenn kein Listenführer explizit ausgeschrieben ist, dann sind die ersten beiden Kandidaten Eure Ansprechpartner. Wem habt Ihr denn die Abgabe der Liste schriftlich bestätigt? (=das geschieht zur Sicherheit des WV!)
Der Listenname ist süß, in welchem Gewerbe seid Ihr tätig?
Erstellt am 29.03.2006 um 21:35 Uhr von Tomcom
Hi Norden!!
Die Aussage des Listenführer war Linsenspalterei nach dem ich ihm das, nach meiner Meinung die Art der Beschäftigung sehe.Die Abgabe haben wir ihn natürlich schriftlich bestätigt. Wir wollen nur sicher gehen das die BR-wahl nicht angefochten werden kann wenn wir diese Liste als gültig annehmen.
Erstellt am 29.03.2006 um 23:02 Uhr von Ramses II
Der Sinn und Zweck der Angabe von "Art der Beschäftigung" ist doch im Falle von mehrfachen Namen im Betrieb die Personen unterscheidbar zu machen. Dies wird mit beiden Bezeichnungen erreicht.
Unzulässig wären lediglich Dinge wie "Betriebsrat" oder "Betriebsnudel".
Erstellt am 30.03.2006 um 16:35 Uhr von Tomcom
Hallo an alle die geantwortet haben!!!
Erstmals vielen Dank!!
Demnach können wir also diese Liste als gültig werten.
Gruß Tomcom