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Wahlvorstand ordnugsgemäss gewählt

T
Thorsten217
Feb 2026 bearbeitet

Ein Spezialproblem, würde mich über eine Einschätzung freuen. Rechtsberatung werde ich auch noch einholen.

Die Frage ist: ist der Wahlvorstand rechtssicher bestellt?

Hier der Fall.

Im Juni 2025 wurde nach einem betriebsübergang ein Wahlvorstand ordnungsgemäss gewählt. Ohne auf die Gründe näher einzugehen, hat der Wahlvorstand entschieden, die Wahl auszusetzen. Ob das richtig oder falsch ist, bewerte ich hier nicht.

Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern und drei ersatzmitgliedern.

Im Oktober hat der Betriebsrat eine weitere Person in den Wahlvorstand gewählt, obwohl kein Mitglied zurückgetreten war.

Im Januar sind zwei von drei Wahlvorständen aus persönlichen gründen zurück getreten. Die das dritte Mitglied ist langfristig erkrankt.

Der Wahlvorstand hat sich nicht an die ersatzmitglieder gewendet, sondern an den Betriebsrat. Der Betriebsrat hat nun zwei weitere Mitglieder gewählt, ohne einen Vorsitzenden ernannt zu haben.

Nun trafen sich 5 Mitglieder und fragen sich, ob wir rechtssicher zusammengesetzt sind.

2 Mitglieder, sind die ursprünglichen Ersatzmitglieder 2 Mitglieder wurden neu gewählt 1 Mitglied, das im Oktober ohne triftigen Grund gewählt wurde.

Jetzt müssten die 5 Mitglieder sich konstituieren und aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.

Für mich hört sich die Konstruktion zu wild an. Ich war das ersatzmitglied, was über den Rücktritt nicht informiert wurde. Die anderen vier würden mich zum Vorsitzenden wählen. Ich habe dennoch meine Zweifel, ob es rechtssicher ist.

T.

40302

Community-Antworten (2)

C
celestro

31.01.2026 um 01:24 Uhr

Von einem korrekten WV kann hier mEn keine Rede sein.

OH
Olav HB

01.02.2026 um 21:37 Uhr

Obwohl der Begriff "unverzüglich" ein etwas schwammiger Rechtsbegriff ist, sehe ich in diesem Fall ein grober Verstoß des WV gegen die Vorgaben des BetrVG bzw. der WO. Die Verzögerung ist m.E. nur schwer zu vertreten und gibt als solches schon einen Grund der Wahl nichtig erklären zu lassen.

Ein zweiter Verstoß sehe ich bei der Berufung des Wahlvorstandes. Erstens besteht der WV (wie auch der BR) imer aus eine ungerade Zahl an Mitglieder, zweitens gibt es m.E. keine Rechtsgrundlage für das "nachschieben" von zusätzliche WVM.

Der Vorsitzender des WV wird auch nicht vom WV gewählt, sondern vom BR. Somit ist der WV nicht ordnungsgemäß besetzt und der Wahl als solches (mit hoher Wahrscheinlichkeit) erfolgreich anfechtbar. Problem ist, das ist ein Verfahren welches erst NACH der Wahl erfolgen kann.

Ich würde empfehlen ein ernsthaftes GEspräch mit BR und WV zu führen, der WV tritt zurück und das Prozedere wird komplett neu aufgerollt.

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