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Wahlen des BR-Wahlvorstandes - Ersatzmitglieder dürfen nicht gewählt werden und auch andere Arbeitnehmer können nicht in den neuen Wahlvorstand gewählt werden?

K
kritikererstrecht
Nov 2016 bearbeitet

Sehr geehrte Forum-Teilnehmer

von unserem br-vorsitzenden wird behauptet dass nur volle betriebsratsmitglieder in den neuen wahlvorstand gewählt werden dürfen. Ersatzmitglieder dürfen nicht gewählt werden und auch andere arbeitnehmer können nicht in den neuen wahlvorstand gewählt werden. bitte um eine aussagekräftige antwort ob diese behauptung stimmt. In welchem Paragraphen des betriebsverfassungsgesetzes wird dieses problem behandelt. ich bin aktives ersatzmitglied des betriebsrates.

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Community-Antworten (22)

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Kölner

16.01.2010 um 21:32 Uhr

@kritikererstrecht Jeder wahlberechtigte AN kann WV sein. § 16 BetrVG

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Maclogic

16.01.2010 um 22:13 Uhr

@kritikererstrecht, Diese Aussage von deinem BRV würde ich mir schriftlich geben lassen und die nächste BR- Wahl dann sofort durch das Arbeitsgericht anullieren lassen. Also bringe die Angelegenheit unter deine Kolleg/innen und jagt diesen BRV zum Teufel. Das BetrVG gibt euch da genügend Ratschläge dazu. Falls nötig die zuständige Gewerkschaft mit beauftragen. Als einzel Person mit Arbeitsrechtschutzversicherung würde ich einen Anwalt zu Rate ziehen.

M
Maclogic

16.01.2010 um 22:16 Uhr

Wer ist denn bei euch eigentlich ausreichend geschult, um im Betriebsrat geschweige denn im Wahlvorstand tätig zu sein?

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Erwin

17.01.2010 um 01:38 Uhr

Maclogic

aus welchem Grund willst Du hier etwas anulliren lassen??

Die Aussage ist zwar falsch aber ...bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand Also, wen er hier bestellt ist seine Sache er muss nur folgendes beachten....In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören..

Wenn er dieses beachtet ist nichts mit Anfechtung

Es steht weder im § 16 BetrVG noch in der WO etwas darüber, dass er nicht Unsinn erzählen darf oder dass das erzählen von Unsinn ein Grund zur Wahlanfechtung wäre.

Also, wenn der BR das Geschlechterthema beachtet, kann und darf er ausschließlich BRM in den Wahlvorstand entsenden, ist dann alles rechtlich ok.

Keiner kann verlangen in den Wahlvorstand entsandt zu werden, kein BRM, kein Ersatzmitglied und kein AN. Das wer entscheidet der BR.

...Arbeitsrechtschutzversicherung... die bringt hier auch gar nichts. Denn hier handelt es sich nicht um eine Frage im Zusammenhang mit dem ArbV. Du könntest hier ja auch nicht gegen den AG klagen.

...auch die zuständige Gewerkschaft kann nicht wirklich helfen, denn sie könnte die BRM höchstens bitten, mehr aber auch nicht. In der Wahrnehmung ihres Wahl-/ Abstimmrechtes sind BRM frei und nur dem BetrVG verpfichtet.

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rainerw

17.01.2010 um 05:15 Uhr

@erwin steht da nicht eher...........sollten dem Wahlvorstand Wahlvorstand Frauen und Männer angehören?

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Erwin

17.01.2010 um 12:09 Uhr

rainerw

Hallo, darauf habe ich doch hingewiesen.

Es geht aber "Maclogic" dass er dem Fargesteller rät sich die Aussage des BRV schriftl. geben zu lassen um dann die Wahl erfolgreich angechten zu können.

Dem ist aber nicht, da dummes Zeug reden, kein Anfechtungsgrund ist.

Er sollte aber das Thema "Männer und Frauen, also Geschlechter beachten.

I
Immie

17.01.2010 um 12:59 Uhr

@erwin ...er muss nur folgendes beachten....In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören..

Dies ist kein "muss" sondern ein "kann"!

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rainerw

17.01.2010 um 13:02 Uhr

Na fein Immie, Dir ist aufgefallen wodrauf ich aus wollte.

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nicoline

17.01.2010 um 13:48 Uhr

kritikererstrecht von unserem br-vorsitzenden wird behauptet dass nur volle betriebsratsmitglieder in den neuen wahlvorstand gewählt werden dürfen. Ersatzmitglieder dürfen nicht gewählt werden und auch andere arbeitnehmer können nicht in den neuen wahlvorstand gewählt werden.

Zusammenfassung:

  1. Der BRV redet Blödsinn, denn
  2. Jeder wahlberechtigte AN kann WV sein. § 16 BetrVG es ist nur darauf zu achten, dass
  3. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören..

bitte um eine aussagekräftige antwort ob diese behauptung stimmt. Melde Dich, wenn es nicht reicht. ;-))

E
Erwin

17.01.2010 um 14:04 Uhr

Hallo,

wenn in einem Gesetz das Arbeitsrecht betreffend "soll" steht, bedeutet dieses eigentlich ein MUSS beziehungsweise ist so zu sehen/ auszulegen. Es sein es denn es gibt vertretbare Gründe dieses ander zu händeln.

Hat also eigentlich einen verpflichtenden Charakter.

Dieses stammt nun nicht von mir, sondern von einem Richter des BAG

R
rainerw

17.01.2010 um 14:23 Uhr

nicoline und ich behaupte einfach das es ein Unterschied ist ob es heißt sollen* oder sollte** denn der Fitting sagt in seiner 24. Auflage Rn 31 4. Berücksichtigung der Geschlechter Das 2. GleiBG hat Abs. 2 um S.6 ergänzt, das in Betrieben mit weiblichen und männlichen ArbN dem Wahlvorst. Frauen und Männer angehören sollen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, das die jeweiligen Interessen der Geschlechter bereits im Vorfeld der BRWahl ausgewogen wahrgenommen werden können. Eine weitergehende Regelung, z.B. in Form einer Muss- Vorschrift oder einer Quotierung, ist wegen der nur organisatorischen Aufgaben des Wahlvorstandes als unangemessen abgelehnt worden (DT-Drucks. 12/5468 S. 41 f.). Auch wenn die Vorschrift nicht zwingend ist, enthält sie die Aufforderung an den BR, dafür zu sorgen, das Frauen in den Wahlvorstand gelangen. Erkann damit ein Zeichen setzen und die Bereitschaft bei Frauen zur Teilnahme an der Bildung der betrieblichen Interesssenvertretung wecken. (Bischoff/Kunz AiB 97, 562; WS I-Mit. 95 Heft 1 S 22 ff.).

Dies ganze heißt für mich übersetzt: Er sollte daruf hin arbeiten, aber wenns nicht klappt ist´s auch nicht schlimm. Oder hab ich da irgendwas verkehrt?

I
Immie

17.01.2010 um 14:26 Uhr

@erwin Dann nenn doch mal das Aktenzeichen. Denn im Kommentar Fitting steht... ...eine weitergehende Regelung, zB in Form einer Muss-Vorschrift oder einer Quotierung, ist wegen der nur organisatorischen Aufgaben des Wahlvorstandes als unangemessen abgelehnt worden...

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rainerw

17.01.2010 um 14:30 Uhr

Immie, auch wenn ich das abtippen aus einem Buch hasse,aber ich hab ein wenig schneller gelesen fg

N
nicoline

17.01.2010 um 14:36 Uhr

erwin Hat also eigentlich einen verpflichtenden Charakter. Wie Du so schön sagst, eigentlich, dieses Wort läßt immer noch ein aber zu! Wäre es absolut zwingend, könnten man ja annehmen, ganz streng ausgelegt, dass gar kein Wahlvorstand gebildet werden kann, sofern sich keine Frau bereit erklärt, in den Wahlvorstand zu gehen.

rainer, immie ich bin bei Euch, was die Meinung über das soll, sollte oder sollen angeht ;-))) wenn' s klappt ist gut, wenn nicht, auch gut!

rainer, ich glaube, dass es keinen Unterschied zwischen sollen und sollte gibt, sondern, dass es nur eine unterschiedliche Ausdrucksweise für dasselbe Begehr ist. In Deinem Zitat, in der 3. Zeile steht auch sollen. ;-)))

R
rainerw

17.01.2010 um 14:41 Uhr

Und wenn ich heute noch den Tag überleben soll, sollte ich mir nun einen Kaffee holen. Total Verückt die deutsche Sprache.

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Erwin

17.01.2010 um 14:43 Uhr

Hallo,

... Fitting..

genau darauf habe ich doch auch mit .....Es sein es denn es gibt vertretbare Gründe dieses ander zu händeln.......hingewiesen.

Handelt der BR also nicht so, ergibt sich daraus nicht zwingend ein Angelegenheit für die Arbeitsgerichte, kann sich aber ergeben, wenn der BR dieses bewusst macht z.B. um Wahlen zu steuern oder weil er bei konkuriereden Gewerkschaften im Betrieb eine bewusst ausgrenzen will. Auch weil der Wahlvorstand ggf. ja Dinge auf Grund seiner Rechte steuern kann und damit auch Listen unterstützen und andern das Leben schwer machen kann.

So kennt/ erkennt der Wahlvorstand wer wo Unterschriften gesammlet hat und auch in welcher Anzahl und kann dann diesen Wissen nutzen.

usw.

Diese kenne ich alles auch jahrelanger Erfahrung.

Um solchen Dingen entegegen zu wirlken, gibt es ja u.a auch dasd Thema "Beobachter"

E
Erwin

17.01.2010 um 16:34 Uhr

nicoline, rainerw

Wir sind doch hier gar nicht auseinander. Ja, der BR SOLL, bedeutet er muss es versuchen. Geht es nicht, auch weill kein Mitglied des betroffenen Geschlecht es möchte, ist es auch verkehrt. Der BR darf es nur nicht grundsätzlich unterlassen. Also ein Versuch SOLLTE sein. Vor allem darf er es nicht bewusst mit den aufgezeigten Hintergedanken machen.

Wie erwähnt kenne es alles, aus gutem alten "Lagerwahlkampf". War aber stets bei den "Siegern". Es kostetet aber auch immer starken Einsatz, hierzu zählte dann auch Freizeit.

So z.B. auch 3 Tage EU um Unterschriften zur Urabstimmung beim Thema "Aúfsichtsratswahlen".

I
Immie

17.01.2010 um 16:57 Uhr

@erwin ...Der BR darf es nur nicht grundsätzlich unterlassen. Also ein Versuch SOLLTE sein...

Bedeutet es dir denn so viel?...

Klar darf er es unterlassen...er muss nicht mal den Versuch machen...

Es wäre schön wenn... und würde eventuell Ärger vermeiden...

Mehr aber auch nicht:-))

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DonJohnson

17.01.2010 um 18:53 Uhr

@erwin Also ein Versuch SOLLTE sein. Nein ein Versuch MUSS sein. Ansonsten ständ im Gesetz "kann"... tse tse tse

@Immie tse tse tse

I
Immie

17.01.2010 um 19:19 Uhr

@DJ Das ist ein Tsetsegummi § :-)

D
DonJohnson

17.01.2010 um 19:24 Uhr

@Immie Nö, nicht nach der Bedeutung der Worte....

"Hat zu" "ist zu" sind zwingende MUSS Vorschriften! "Soll" bedeutet Muss wenn es geht "kann" das kann man machen muß es aber nciht...

Und um ehrlich zu sein möchte ich echt darüber nciht diskutieren...

Bitte nciht böse sein ;-)))

D
DonJohnson

17.01.2010 um 19:27 Uhr

@Immie "Die Geister die ich rief" ;-))))))

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