Erstellt am 13.02.2014 um 12:17 Uhr von derdermalwjlwar
Wenn die Amtszeit am 7.5. 2010 begann, dann endet sie am 6.5. und nicht am 4.5.
Die Neuwahlen können und sollen früher durchgeführt werden. Davon wird die Amtszeit (4 Jahre) des bestehenden Betriebsrats in diesem Falle nicht berührt.
Wird die Wahl erst danach durchgeführt, dann ist der Betrieb bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats Betriebsratslos, mit der Konsequenz, dass Mitbestimmungsrechte zugunsten der Beschäftigten nicht wahrgenommen werden können.
Schlimmstes Beispiel: Kein Widerspruch des Betriebsrats bei einer orderntlichen Kündigung und damit kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Gekündigten, wenn er Kündigungsschutzklage erhebt.