Erstellt am 24.07.2007 um 23:19 Uhr von Der alte Heini
isolde,
dann sind zwei aus dem Wahlvorstand ausgetreten und haben mit einer Kollegin einen neuen Wahlvorstand gegründet.
Was ist das denn, habt hier jetzt 2 Wahlvorstände?
Der übrig geblieben BR führt die Geschäfte, bis ein neuer BR gewählt wurde.
Der BR ist beschlussfähig.(Dürfte strittig sein)
Sollte der ordentliche Wahlvorstand aus weniger als drei Wahlvorstandsmitglieder bestehen, sollten diese Kollegen zurücktreten.
Der Betriebsrat sollte dann die Einsetzung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen. Hilfsweise sollten die drei BR Mitglieder als Mitarbeiter des Betriebes zusätzlich die Einsetzung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen, da ein ArbG eventuell die Beschlussfähigkeit des übrig gebliebenen BR nicht sieht.
Der selbst ernannte "Wahlvorstand" ist nichtig. Wird von diesem Wahlvorstand eine Betriebsratswahl durchgeführt, ist zu empfehlen, die Feststellung Nichtigkeit dieser Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht zu beantragen.
Es ist zwar alles ein bisschen albern, ich sehe aber kein Problem die Sache in den Griff zu bekommen
Erstellt am 25.07.2007 um 07:59 Uhr von betriebsratten
Off Topic
Und ich dachte immer wir wären Chaoten...
Erstellt am 25.07.2007 um 08:49 Uhr von Heinz
Isolde,
warum schaut Ihr nicht ins BtrVG??? § 16 sagt Euch, wer den Wahlvorstand bestellt, nämlich der Betriebsrat. Kann man also als Wahlvorstandsmitglied aus dem Wahlvorstand austreten und einen neuen Wahlvorstand gründen???- Nein. Bei Neuwahlen innerhalb der laufenden Legislaturperiode führt der restliche BR die Geschäfte bis zur Wahl weiter. Holt Euch Hilfe bei der Gewerkschaft!!