Erstellt am 01.04.2022 um 13:06 Uhr von Enigmathika
Nein, die Amtszeit des neuen Betriebsrates beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Erstellt am 01.04.2022 um 13:23 Uhr von IlkaB
§21 BetrVG, Nr. 2: Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Erstellt am 01.04.2022 um 13:35 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 52 zu § 13 Abs. 2 BerVG
In allen Fällen einer Wahl nach Abs. 2 außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist für den Beginn der Amtszeit des neugewählten BR die Bekanntmachung des Wahlergebnisses maßgebend (→ § 21 Rn. 7 f.). Der Tag der Bekanntmachung wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; vielmehr beginnt die Frist erst mit dem folgenden Tag.