Erstellt am 11.02.2014 um 16:23 Uhr von gironimo
Wenn sie unwiderruflich freigestellt sind, sind sie nicht mehr wahlberechtigt.
Laufen eventuell noch K-Schutzklagen?
Erstellt am 11.02.2014 um 17:24 Uhr von pillepalleTR
Fitting 26. Auflage RN33 zu §7 widerspricht allerdings der Aussage von gironimo.
Und nun?
Erstellt am 11.02.2014 um 21:01 Uhr von PaulBreitner
Evtl. Rechtsgrundlage für die Argumentation unwiderruflich freigestellt
Erstellt am 12.02.2014 um 09:05 Uhr von rolfo
Ich bin hier mit Gironimo einig, unwiderruflich freigestellte sind nicht mehr in den Betrieb eingebunden und deshalb nicht wahlberechtigt. Läuft allerdings eine Kündigungsschutzklage sind sie wahlberechtigt.
Erstellt am 12.02.2014 um 09:15 Uhr von pillepalleTR
Wie ist das "Evtl." in Beitrag 228395 zu deuten?
Erstellt am 13.02.2014 um 14:25 Uhr von Postman
Hallo Frieder,
Im Falle der Kündigung des AN gilt Folgendes:
Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, da bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis Bestand hat, das gilt auch dann wenn der AN von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Da bei euch der Wahltermin vor Ablauf der Kündigungsfrist liegt. sind diese AN noch Wahlberechtigt.