Erstellt am 01.08.2022 um 10:32 Uhr von celestro
Ich würde sagen: „mit den gegebenen Informationen lässt sich die Frage nicht beantworten“.
Habt ihr einen RA, der da mal drüber gucken könnte?
Erstellt am 01.08.2022 um 10:34 Uhr von HomerSimpson
noch ist kein RA damit beauftragt, wird aber geschehen!
Erstellt am 01.08.2022 um 10:42 Uhr von rtjum
ich denke wir könnten Dir helfen, wenn Du das Ganze mal anonymisiert hier reinschreibst.
Erstellt am 01.08.2022 um 11:14 Uhr von HomerSimpson
Ich versuche es mal.
Also bei der BR wahl wurde gewählt
Herr A Liste A
Frau B Liste A
Herr c Liste B
Herr D Liste C
Herr E Liste A
Herr F Liste D
Herr G Liste A
Frau H Liste A
Herr I Liste B
Herr J Liste C ---> Quote Frau L Liste D
Herr K Liste A ---> Quote Frau M Liste C
Vereinfacht es gibt KEINE weitere Frau mehr auf KEINER Liste
Zuerst hatte Herr D (Liste C) das Amt niedergelegt, dafür ist Herr J (Liste C) nachgerückt.
Nun hat Frau M das Amt ebenfalls niedergelegt - Da stellt sie dich frage Rückt nun jemand von Liste C , oder Herr K von Liste A nach
Erstellt am 01.08.2022 um 11:36 Uhr von rtjum
also, ihr musstet, um die Minderheitenquote einzuhalten, einen Listensprung machen.
nun ist aber eine der Frauen zurückgetreten und auf keiner angetretenen Liste sind noch Frauen "vorhanden" und es gibt auch keine Listen, die nicht genügend Stimmen hatten um Sitze um BR zu bekommen auf denen evtl. noch Frauen wären.
Ohne jetzt ein Urteil oder sowas dazu zu haben ist das analog zu WO22, § 15, (5), 5.:
"Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.
D.h. die Liste die abgeben musste erhält den Sitz zurück.
Erstellt am 01.08.2022 um 17:01 Uhr von Enigmathika
Diese Antwort wurde von "Enigmathika" gelöscht.