Erstellt am 25.01.2014 um 23:46 Uhr von ActionHero
Das Recht der AN auf Wahlwerbung wird durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt.
Solange eine Abwägung der Standpunkte möglich und die Entscheidungsfreiheit des Wählers erhalten bleibt, ist sie als zulässig anzusehen.
In welcher Form dies geschieht, bleibt jedem selbst überlassen, solange hierdurch der Betriebsablauf nicht negativ beeinflusst oder gar gefährdet wird.
Die Kosten hierfür müssen aber selbst getragen werden.
Erstellt am 26.01.2014 um 10:10 Uhr von schmitti
Aber nur auf eigene Kosten
Erstellt am 26.01.2014 um 20:40 Uhr von Hartmut
Hallo Ottomusik, betriebsverfassungsrechtlich spricht nichts dagegen. Allerdings, denkt an die Produktionskosten, die tragt ihr alleine. Denn der AG muss zwar die Kosten der Wahl als solcher tragen, nicht aber den Werbe-Etat der einzelnen Listen. Es versteht sich auch von selbst, dass ihr ohne Erlaubnis keinerlei urheberrechtlich geschütztes Material verwenden dürft. Man übersieht dabei allzu leicht, dass auch Wort- und Bildmarken des eigenen Arbeitgebers geschützt sind. Viel Erfolg! :)