Erstellt am 20.01.2014 um 05:56 Uhr von Rattle
Hallo,
nein, die AN können nicht wählen und nicht gewählt werden § 8 BetrVG.
MFG
Erstellt am 20.01.2014 um 05:58 Uhr von Hartmut
Hallo Schreiner, kurz gesagt, wählen kann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt, und seit mindestens 6 Monaten in der Firma angestellt ist. Das trifft auf die AN, die du meinst, nicht zu.
Erstellt am 20.01.2014 um 06:21 Uhr von Hoppel
Ich krieg hier wirklich die Krise ...
@ Rattle
Falsch!
@ Hartmut
Knapp vorbei ist auch daneben!
Die Antwort auf die Frage
"Können AN die einen Monat vor der Wahl Eingestellt wurden eigentlich mit wählen. (stehen nicht auf der Wählerliste) "
MUSS mit einem ganz klaren JA beantwortet werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllt sind.
Die Wählerliste MUSS bis zum Tag vor der ersten Stimmabgabe laufend um Zu-/Abgänge korrigiert werden.
Auf den Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit hat das aber überhaupt keinen Einfluss, da hier ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde.
Erstellt am 20.01.2014 um 07:13 Uhr von Lexipedia
@Hartmut
Du verwechselst aktives und passives Wahlrecht!
@Schreiner
Wie schon Hoppel geschrieben hat muss die Wählerliste täglich auf aktualität kontrolliert und angepasst werden.
Gönnt mal den Frauen den Platz! Sonst würde die Wahl bei einer Klage vor Gericht einkassiert werden und ihr wärt ohne BR
@Hoppel
Ich raufe mir bei solchen tollen Antworten immer die Haare. Deshalb habe ich auch schon eine Glatze!
Erstellt am 20.01.2014 um 10:17 Uhr von Schreiner
@Lexipedia
Ich Gönne den Frauen den Platz sehr gerne nur müsste ich dem WV mit § darauf hinweisen können. Konstituierende Sitzung ist morgen.
Erstellt am 20.01.2014 um 10:21 Uhr von Kölner
@Schreiner
Welchen Platz? Sie hätten maximal mitwählen dürfen aber eben nicht gewählt werden! Und was das Geschlecht in der Minderheit betrifft: Das ist in 4 Jahren erst wieder Thema.