Erstellt am 23.02.2010 um 11:04 Uhr von Tanzbär
Ich lass mal die Leiharbeitnehmer weg, da ich die näheren Umstände nicht kenne.
Bleiben 161 Arbeitnehmer = 7 Betriebsräte.
Nun teilst du die 157 durch 1, durch 2 ... durch x
Das Gleiche mit den 4 Frauen.
Von oben herab zählst du nun die 7 höchten Ergebniswerte und stellst fest, dass keine Frau dabei ist.
Es sei denn, sie erhält genügend Stimmen bei der Wahl.
Erstellt am 23.02.2010 um 11:31 Uhr von KleineHexe
öööhm.... Tanzbär...
"vom Stammpersonal gehören 4 Personen..."
also 157-4 = 153
Nur mal so erwähnt.
Grüße
Kleine hexe
Erstellt am 23.02.2010 um 11:32 Uhr von zuckertuete
157 arbeitnehmer
153 Männer 4 Frauen
153 : 1 = 153 4 : 1 = 4
153 : 2 = 76
153 : 3 = 51
153 : 4 = 38
153 : 5 = 31
153 : 6 = 26
153 : 7 = 22
7 Höchstwerte für die Männer, also keine Mindestsitze für die Frauen.
Sie müssen es über die Wahl schaffen.( Bei Kandidatur )
Erstellt am 23.02.2010 um 11:37 Uhr von Tanzbär
@KleineHexe
Wer lesen kann ist eben klar im Vorteil, aber so ist das Leben ... ;)
Nichtsdestotrotz ändert es am Ergebnis nichts.
Erstellt am 23.02.2010 um 21:40 Uhr von nicoline
WVAlexandra
*Ich lass mal die Leiharbeitnehmer weg, da ich die näheren Umstände nicht kenne.*
das sollte der WV aber auf keinen Fall so handhaben, denn die Leiharbeitnehmer sind bei der Minderheitenquote zu berücksichtigen. Also muss der WV schon einige Mühe bei der korrekten Festlegung der Sitze für das Minderheitengeschlecht auf sich nehmen!!!!!!
Erstellt am 23.02.2010 um 22:19 Uhr von Immie
@WV Alexandra
In Bezug auf die 353 Leiharbeitnehmer sollte man sich den Kommentar zu §9 BetrVG genau ansehen.
@nicoline
Wenn die Leiharbeitnehmer nicht bei der Grösse des BR berücksichtigt werden,
was haben sie dann mit der Berechnung der Minderheitenquote zu tun?
Erstellt am 23.02.2010 um 22:47 Uhr von nicoline
@Immie
*Wenn die Leiharbeitnehmer nicht bei der Grösse des BR berücksichtigt werden,
was haben sie dann mit der Berechnung der Minderheitenquote zu tun?*
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 15 BetrVG, a) Der Belegschaftsbegriff
Die Regelung des Abs. 2 kommt prinzipiell zur Anwendung, wenn im Betrieb beide Geschlechter vertreten sind und der BR aus mindestens drei Mitgliedern besteht (zu den Fällen der eingeschränkten oder der Nichtanwendung des Abs. 2 trotz der Mindestgröße des BR vgl. Rn. 21 ff.). Zur Feststellung der dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Mindestmandate ist auf den Anteil des Minderheitsgeschlechts in der Belegschaft abzustellen. Mit dem Begriff Belegschaft ist grundsätzlich die Zahl der AN i. S. des § 5 Abs. 1 gemeint, die im Betrieb tätig sind. Mitzuzählen sind aber auch die AN, die in den Betrieb eingegliedert sind und dem Betriebszweck dienen, zum Betriebsinhaber (Beschäftigungs-AG) aber in keinen vertragsrechtlichen Beziehungen stehen, sondern diesem von einem anderen AG zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (vgl. dazu § 7 Rn. 7 ff.). Vielfach werden die Leih-AN nach dem AÜG die größte Gruppe der Beschäftigten darstellen, die von einem Dritt-AG überlassen worden sind. Aber auch andere Beschäftigte kommen in Betracht, wie z. B. AN im Rahmen der Konzernleihe. Der Gesetzgeber gibt diesen Beschäftigten, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, das aktive Wahlrecht zum BR (§ 7 Satz 2) und stellt sie damit auch insoweit den anderen AN gleich. LeihAN sind somit bei der Ermittlung der Mandate für das Minderheitsgeschlecht unabhängig von der Einsatzdauer zu berücksichtigen.
Hoffe, Dir mit dieser Antwort gedient zu haben.