Erstellt am 11.01.2014 um 20:30 Uhr von Nubbel
gecko bei allem respekt, du solltest über eine schulung nachdenken
Erstellt am 11.01.2014 um 20:30 Uhr von Kölner
Wahltag ist entscheidend.
Ich hoffe, dass damit endgültig klar ist, dass Nubbel und Kölner nicht ein und dieselbe Person sind...
Erstellt am 11.01.2014 um 20:40 Uhr von Gecko
Klar denke ich über eine Schulung nach. Aber solange ich nicht im Betriebsrat bin, macht das nicht wirklich Sinn, danach sofort ;)
Erstellt am 11.01.2014 um 21:09 Uhr von Nubbel
es gibt auch schulungen für den wahlvorstand
Erstellt am 11.01.2014 um 21:13 Uhr von Gecko
Macht auch momentan keinen Sinn, da ich nicht Wahlvorstand bin.
Erstellt am 11.01.2014 um 21:16 Uhr von Snooker
Ich wollte es vorhin schon mal schreiben., dachte mir aber lieber halt Dich mal da raus Rainer (kicher).
Erstellt am 11.01.2014 um 22:03 Uhr von Hartmut
Hallo gecko, merkwürdig, du fragst gar nicht, welcher Stichtag zur Wählbarkeit entscheidend ist, sondern zur Kandidatur. Hmmm, also zur reinen Kandidatur ist mir kein Stichtag bekannt. Kandidiere ab sofort, wenn du möchtest!
Aber: Wie Kölner schon schreibt, in den BR gewählt werden kannst du nur, wenn du am Wahltag seit mindestens 6 Monaten im Betrieb bist.
Erstellt am 11.01.2014 um 22:08 Uhr von Nubbel
ihr habt momentan auch keinen?
Erstellt am 11.01.2014 um 22:35 Uhr von Snooker
Watt, die haben keinen Hartmut :O
Erstellt am 12.01.2014 um 07:06 Uhr von gecko
Kandidatur war für mich gleichbedeutent mit Wählbarkeit.
Doch wir haben einen (falls Nubbel einen Betriebsrat meint).
Erstellt am 12.01.2014 um 11:38 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
"Hmmm, also zur reinen Kandidatur ist mir kein Stichtag bekannt. Kandidiere ab sofort, wenn du möchtest! "
Du gibst mal wieder unsinnige Wortmeldungen von Dir!
Wenn ein NICHT WÄHLBARER AN auf einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, MUSS dieser Wahlvorschlag nach Prüfung durch den WV als ungültig bewertet werden! Dieser Kandidat darf auch nicht einfach vom WV von der Liste gestrichen werden.
Nicht wählbar ist ein AN, der am Wahltag die Voraussetzung gem. § 8 BetrVG nicht erfüllt.
Oder warum wohl müssen in der Wählerliste nur aktiv Wahlberechtigte gesondert gekennzeichnet sein?