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Wählerliste Leiharbeiter

B
Birnbaum
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle,

in unserem Betrieb werden an einzelnen Wochenenden oder Feiertagen Leiharbeiter für eine Hotline eingesetzt. Dies passiert regelmäßig seit mehreren Jahren, ca 2-3 Mal im Monat. Es handelt sich aber nicht um einen ununterbrochenen Einsatz, sondern eben immer nur am Wochenenden oder Feiertagen.

Haben die LA aktives Wahlrecht? Und welche genau? Diejenige, die bis zum Wahltag regelmäßig eingesetzt wurden?

Vielen Dank im Voraus!

1.99609

Community-Antworten (9)

G
gironimo

16.12.2013 um 20:17 Uhr

Immer die gleichen Leih-AN? Ich würde dann sagen: Ja - sie haben Wahlrecht. Sie werden ja regelmäßig beschäftigt. Vergleichen kann man dies mit Teilzeitkräften, die vielleicht nur an einem Tag in der Woche arbeiten und am Wahltag selber nicht beschäftigt sind.

Wie handhabt Ihr das denn als BR? Habt Ihr dem Einsatz dieser Leiharbeitnehmer grundsätzlich zugestimmt und der AG ruft diese dann nur noch ab - oder erfolgt jedes mal eine neue Anhörung zur Einstellung?

B
Birnbaum

16.12.2013 um 20:51 Uhr

Vielen Dank für die Antwort. Ja, es sind immer wieder die gleichen LA. Wir stimmen grundsätzlich bei jeder Einstellung zu. Ich denke, wir werden sie auf die Wählerliste setzen, im Gesetz steht schliesslich nicht , dass die drei Monate ununterbrochen sein müssen.

A
ActionHero

16.12.2013 um 23:16 Uhr

Da wäre ich aber vorsichtig. § 7 BetrVG geht hier von einer durchgängigen Zeit von mindestens drei Monaten aus.

Wurden sie mit der Absicht entliehen, sie für kürzere Zeit zu beschäftigen, so haben sie im Einsatzbetrieb keine Wahlberechtigung. Hier ist es auch egal, dass sich dieses laufend wiederholt.

Der Umstand, dass sie nur an bestimmten Tagen eingesetzt werden, lässt leider für einen AG die Option, dieses auch so zu begründen. Hier dürfte es zur Nebensache werden, dass es immer die gleichen sind. Maßgebend ist hier leider die Anforderung durch den Entleiher. Und ob hier zu beweisen ist, dass dieser immer die gleichen angefordert hat, dürfte fraglich sein. Auch die Tatsache dass immer eine Anhörung durchgeführt wird, lässt eine Begründung als kurzzeitige Einzelfallentscheidungen zu.

B
Brösel

26.12.2013 um 12:39 Uhr

Wenn eurer Betrieb mehr als 100 Mitarbeiter hat, nennt der Gesetzgeber die 3 Monatsregel nicht.

F
Farce

26.12.2013 um 13:55 Uhr

Hä……wo bitte gibt es hier eine Abhängigkeit von einer Beschäftigtenanzahl?

Bin ich blind, oder warum kann ich keine finden?

H
Hoppel

28.12.2013 um 11:49 Uhr

@ Brösel

"Wenn eurer Betrieb mehr als 100 Mitarbeiter hat, nennt der Gesetzgeber die 3 Monatsregel nicht."

Du liegst gewaltig daneben. Der § 7 BetrVG unterscheidet nicht nach Betriebsgröße!

@ Birnbaum

Ihr solltet die Ausführungen von ActionHero beachten!!!

Arbeitnehmer wie auch Leih-AN dürfen lediglich dann auf die Wählerliste gesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der 99er Anhörung klar ist, dass diese Personengruppe mind. drei Monate im Betrieb beschäftigt sein wird (egal an wie viel Tagen).

Ihr solltet Euch mal die Anhörungen zu diesen Einstellungen ansehen! Der AG muss ja konkret benennen, für welchen Zeitraum der Einsatz des Leih-AN Müller vorgesehen ist. Außerdem steht Euch der Einblick in den Überlassungsvertrag zu.

B
Brösel

29.12.2013 um 14:27 Uhr

Wir haben gelernt dass nach § 7 S.2 BetrVG Leiharbeitnehmer bei einer Betriebsgröße von 5 bis 100 Arbeitnehmern eine Wahlberechtigung haben, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Bei einer Betriebsgröße ab 101 Arbeitnehmer, nennt das Gesetzt dieses Kriterium nicht mehr.

Und das ist Fakt !!!

N
nicoline

29.12.2013 um 16:00 Uhr

Brösel, ich habe den Verdacht, dass Du etwas durcheinader bringst, aber, vielleicht verstehe ich ja auch etwas verkehrt. § 7 S. 2 BetrVG sagt nichts über die Betriebsgröße, sondern legt fest, ab wann ein LA wahlberechtigt ist, nämlich grundsätzlich dann, wenn er länger als 3 Monate in dem Entleiherbetriebeingesetzt ist.

Bei der Größe des BR nach § 9 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern müssen sie darüber hinaus auch noch die Wahlberechtigung besitzen, ab 101 AN ist diese Voraussetzung in § 9 nicht mehr genannt. Nach meinem Verständnis zählen die in der Regel beschäftigten LA zwar bei der Betriebsgröße mit, aber auch ab einer Betriebsgröße von 101 AN sind sie erst wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ich habe nichts davon gehört oder gelesen, dass dieser Satz des § 7 durch das neue Urteil aufgehoben wurde. Oder habe ich etwas überlesen, überhört oder mißverstanden? Dann möge man mich bitte aufklären.

B
Birnbaum

08.01.2014 um 16:21 Uhr

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

@hoppel: Ist es sicher, dass der BR Einsichtsrecht in den Überlassungsvertrag hat? Es war umstritten, gibt es inzwischen eine Rechtsprechung oder ein Gesetz dazu?

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