Wählerliste Leiharbeiter
Hallo an alle,
in unserem Betrieb werden an einzelnen Wochenenden oder Feiertagen Leiharbeiter für eine Hotline eingesetzt. Dies passiert regelmäßig seit mehreren Jahren, ca 2-3 Mal im Monat. Es handelt sich aber nicht um einen ununterbrochenen Einsatz, sondern eben immer nur am Wochenenden oder Feiertagen.
Haben die LA aktives Wahlrecht? Und welche genau? Diejenige, die bis zum Wahltag regelmäßig eingesetzt wurden?
Vielen Dank im Voraus!
Community-Antworten (9)
16.12.2013 um 20:17 Uhr
Immer die gleichen Leih-AN? Ich würde dann sagen: Ja - sie haben Wahlrecht. Sie werden ja regelmäßig beschäftigt. Vergleichen kann man dies mit Teilzeitkräften, die vielleicht nur an einem Tag in der Woche arbeiten und am Wahltag selber nicht beschäftigt sind.
Wie handhabt Ihr das denn als BR? Habt Ihr dem Einsatz dieser Leiharbeitnehmer grundsätzlich zugestimmt und der AG ruft diese dann nur noch ab - oder erfolgt jedes mal eine neue Anhörung zur Einstellung?
16.12.2013 um 20:51 Uhr
Vielen Dank für die Antwort. Ja, es sind immer wieder die gleichen LA. Wir stimmen grundsätzlich bei jeder Einstellung zu. Ich denke, wir werden sie auf die Wählerliste setzen, im Gesetz steht schliesslich nicht , dass die drei Monate ununterbrochen sein müssen.
16.12.2013 um 23:16 Uhr
Da wäre ich aber vorsichtig. § 7 BetrVG geht hier von einer durchgängigen Zeit von mindestens drei Monaten aus.
Wurden sie mit der Absicht entliehen, sie für kürzere Zeit zu beschäftigen, so haben sie im Einsatzbetrieb keine Wahlberechtigung. Hier ist es auch egal, dass sich dieses laufend wiederholt.
Der Umstand, dass sie nur an bestimmten Tagen eingesetzt werden, lässt leider für einen AG die Option, dieses auch so zu begründen. Hier dürfte es zur Nebensache werden, dass es immer die gleichen sind. Maßgebend ist hier leider die Anforderung durch den Entleiher. Und ob hier zu beweisen ist, dass dieser immer die gleichen angefordert hat, dürfte fraglich sein. Auch die Tatsache dass immer eine Anhörung durchgeführt wird, lässt eine Begründung als kurzzeitige Einzelfallentscheidungen zu.
26.12.2013 um 12:39 Uhr
Wenn eurer Betrieb mehr als 100 Mitarbeiter hat, nennt der Gesetzgeber die 3 Monatsregel nicht.
26.12.2013 um 13:55 Uhr
Hä……wo bitte gibt es hier eine Abhängigkeit von einer Beschäftigtenanzahl?
Bin ich blind, oder warum kann ich keine finden?
28.12.2013 um 11:49 Uhr
@ Brösel
"Wenn eurer Betrieb mehr als 100 Mitarbeiter hat, nennt der Gesetzgeber die 3 Monatsregel nicht."
Du liegst gewaltig daneben. Der § 7 BetrVG unterscheidet nicht nach Betriebsgröße!
@ Birnbaum
Ihr solltet die Ausführungen von ActionHero beachten!!!
Arbeitnehmer wie auch Leih-AN dürfen lediglich dann auf die Wählerliste gesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der 99er Anhörung klar ist, dass diese Personengruppe mind. drei Monate im Betrieb beschäftigt sein wird (egal an wie viel Tagen).
Ihr solltet Euch mal die Anhörungen zu diesen Einstellungen ansehen! Der AG muss ja konkret benennen, für welchen Zeitraum der Einsatz des Leih-AN Müller vorgesehen ist. Außerdem steht Euch der Einblick in den Überlassungsvertrag zu.
29.12.2013 um 14:27 Uhr
Wir haben gelernt dass nach § 7 S.2 BetrVG Leiharbeitnehmer bei einer Betriebsgröße von 5 bis 100 Arbeitnehmern eine Wahlberechtigung haben, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Bei einer Betriebsgröße ab 101 Arbeitnehmer, nennt das Gesetzt dieses Kriterium nicht mehr.
Und das ist Fakt !!!
29.12.2013 um 16:00 Uhr
Brösel, ich habe den Verdacht, dass Du etwas durcheinader bringst, aber, vielleicht verstehe ich ja auch etwas verkehrt. § 7 S. 2 BetrVG sagt nichts über die Betriebsgröße, sondern legt fest, ab wann ein LA wahlberechtigt ist, nämlich grundsätzlich dann, wenn er länger als 3 Monate in dem Entleiherbetriebeingesetzt ist.
Bei der Größe des BR nach § 9 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern müssen sie darüber hinaus auch noch die Wahlberechtigung besitzen, ab 101 AN ist diese Voraussetzung in § 9 nicht mehr genannt. Nach meinem Verständnis zählen die in der Regel beschäftigten LA zwar bei der Betriebsgröße mit, aber auch ab einer Betriebsgröße von 101 AN sind sie erst wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ich habe nichts davon gehört oder gelesen, dass dieser Satz des § 7 durch das neue Urteil aufgehoben wurde. Oder habe ich etwas überlesen, überhört oder mißverstanden? Dann möge man mich bitte aufklären.
08.01.2014 um 16:21 Uhr
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
@hoppel: Ist es sicher, dass der BR Einsichtsrecht in den Überlassungsvertrag hat? Es war umstritten, gibt es inzwischen eine Rechtsprechung oder ein Gesetz dazu?
Verwandte Themen
Leiharbeiter - Betriebsratsgröße
ÄlterAusgangslage: Wir sind ca 45 Mitarbeiter und haben ca 40 Leiharbeiter, die auf 450€-Basis arbeiten. Im Vertrag steht nicht drin, ob sie mindestens 3 Monate bei uns bleiben aber wir würden nie jemande
BR-Wahl Leiharbeiter
ÄlterHallo zusammen habe eine Frage zu Leiharbeitern Wir sind in unserem Unternehmen 91 "eigene" Mitarbeiter hier werden ja jetzt , auch zur Definierung ob 5er oder 7er Gremium, die Leiharbeiter hinzu gezä
Nachträgliche (Wieder-)Aufnahme in die Wählerliste
ÄlterHallo, hier eine Frage zur Wählerliste BR-Wahl: Eine Mitarbeiterin wurde vom Arbeitgeber gekündigt (vor Aushang der Wählerliste). Nachdem die Wählerliste 3 Wochen aushing, wurde die Kündigung der Mi
Frage zu Minderheitenberechnung, Leiharbeiter im Haus und Wahlausschreiben
ÄlterHallo liebe Kolleginnen und Kollegen :) Unsere BR Wahl 2010 muss absolut korrekt ablaufen (Details nicht öffentlich ;) ) und deshalb hoffe ich, dass ich hier ein paar Antworten bekomme. Ach, hätte
Einspruch gegen die Wählerliste
ÄlterGuten Morgen an alle! Ich brauche eure Hilfe. In unserer Firma haben wir am 15.02.2010 das Wahlausschreiben, die Wählerliste (Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer) und die Wahlordnung ausgehängt