Wahlvorstand / Amtszeit
Hallo Liebe Kollegen,
wir haben am 16.10.2013 per Beschluss festgestellt, dass die Amtszeit des BR abgelaufen ist, da gemäß § 13 Abs. 2 2 BetrVG. ein Kollege war ausgetreten keine Ersatzmitglieder vorhanden. Am 11.11.2013 haben wir den Wahlvorstand gewählt. Am 13.11.2013 hatte der seine erste Sitzung. Innerhalb der 10 Wochenfrist hätten wir am 6.12.2013 das Wahlausschreiben aushängen müssen und am 20.01.2014 wählen lassen. Sind die Fristen des § 16 BetrVG und §2,3 WO bindend oder könne wir das einbischen dehnen? Problem ist wir haben uns nicht um Schulungen gekümmert die nächstmögliche ist im Januar. Da wir am 16.10.2013 beschlossen haben dass die Amtszeit beendet ist und wir unwrzüglich Wahlvorstand beschliessen sollten usw. diea aber verzögert haben wie sieht es mit Dem Übergangsmandat aus. Hält unser Übergangsmandat 10 Wochen nach Beschluss zum Ende der Amtszeit? oder 10 Wochen nach Einsetzung des Wahlvorstandes? Kann es sein das wir eine betreibsratslose Zeit riskieren wenn nicht bis spätestens 20.01.2014 gewählt ist?
Bitte um Hilfe bin im Wahlvorstand und kann meine Kollegen vor dem Unheil nicht bewahren. Weill Sie sehr sehr misstrauisch sind. Ihr würdet mir mit euren Antworten helfen diese zu überzeugen. Wenn es geht mit Quellangaben (Fitting).
Vielen vielen Dank.
Community-Antworten (3)
11.12.2013 um 11:53 Uhr
Gilt die 10 Wochenfrist incl. aller anderen Fristen wenn die Amtszeit bereits abgelaufen ist und wir und in einem Übergangsmandat befinden?
11.12.2013 um 12:39 Uhr
Der BR kann so nicht beschließen, dass die Amtszeit beendet ist. Wenn die Zahl der BR-Mitglieder unter dem Limit ist, sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Dies habt Ihr durch die Bestellung des Wahlvorstands getan. Dieser hat auch sein Amt aufgenommen.
Die Amtszeit des BR ist aber nicht beendet, sondern läuft bis die Neuwahl abgeschlossen ist. Eure Amtszeit wäre außerdem abgelaufen, wenn die Amtszeit ohnehin (bedingt durch die letzte BR-Wahl) abgelaufen wäre. Siehe auch § 21 letzter Satz BetrVG in Verbindung mit § 13 BetrVG
11.12.2013 um 17:41 Uhr
@Exprofi
Ergänzend zu dem von gironimo Gesagtem, regelt kein Übergangs- oder Restmandat das weiter bestehen eines BR. Dieses wird abschließend in § 22 BetrVG bestimmt. Demnach ist auch ein Reste-BR noch solange in Amt und Würden, bis ein neuer gewählt wurde. Notfalls auch einer allein. Eine BR lose Zeit wird es demnach also nicht geben.
Mit den Fristen zur Wahl ist das denn aber so eine Sache. Die „Unverzüglichkeit“ kann sich hier nur auf die Einleitung beziehen, die ja erfüllt wurde. Eingeleitet ist sie mit der ersten Sitzung des WV.
Die hier von Dir genannten Fristen sind rein fiktive hinsichtlich einer normalen Ablaufplanung. Immer bezogen auf ein vorher feststehendes Ablaufdatum der Amtszeit eines BR. Diese könnte natürlich auch anders aussehen. Selbst die im Gesetz genannte minimale 6 Wochenfrist, beschreibt hier nur den Wahlzeitraum, der eingehalten werden müsste, wenn eine BR lose Zeit vermieden werden soll.
Der sich dann bis zum Aushang des Wahlausschreibens ergebende Zeitraum kann aber durchaus ein sich lang hinziehender sein. Dieser ist abhängig von vielen vorher noch zu klärenden Fragen oder gar durch Gerichtsbeschluss noch zu klärender Faktoren. Natürlich sollte sie nicht Schuldhaft (aber was ist hier schon Schuldhaft ?) in die länge gezogen werden.
Ist das Wahlausschreiben ausgehängt, sind selbst die hier dann entstehenden Fristen unterschiedlich zu werten. Sind Ablauf und Äußerungspflichten noch Verbindlich, so sind die restlichen doch auch hier noch relativ dehnbar.
Letztlich liegt es ausschließlich in der Entscheidungsmacht eines WV, wie er diese auf seine betrieblichen Abläufe abstimmt. Ein Unheil, wie hier befürchtet, wird hier bestimmt nicht zu erwarten sein.
„Kann es sein das wir eine betreibsratslose Zeit riskieren wenn nicht bis spätestens 20.01.2014 gewählt ist?“ Natürlich nicht. Auch den Termin kannst Du vergessen. Selbst bei einem normalen Ablauf unter Einhaltung aller halbwegs vernünftigen Termine im Rahmen einer 12-Wochen-Regelung würde sich ja schon bereits mitte Februar als ein Wahltermin ergeben. Und wenn es dann mitte März wird, dürfte auch keiner etwas zu meckern haben. Eine Wahl wird dadurch jedenfalls nicht anfechtbar oder gar ungültig.
Merke: Ein Unheil ist in der Regel nicht heilbar. Eine fehlerhafte Wahl dagegen schon. Und sei es erst in vier (4) Jahren.
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