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Freistellung Leiharbeiter

A
Atlantic
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,unser Betrieb hat 179 Mitarbeiter und ich bin laut einer Vereinbahrung mit der Geschäftsleitung an 3Tagen in der Woche freigestellt. Nun ist ja Anfang des Jahres ein neues BAG Urteil veröffentlicht worden das besagt das die Leiharbeiter bei der Größe des Betriebes mitzählen. Ich erhoffe mir dadurch ein 9 er Gremium zu haben und eine vorkommende Feistellung . Ich weiß das man die Feistellung auch ggf. teilen kann, aber das ist nicht meine Frage.Mitunter sind bei uns 30 Leiharbeiter beschäftigt. Wei wird das gerechnet über das Jahr hinweg und wann ist ggf. der Stichtag ? Ich brauche alle Informationen die ich bekommen kann inclusive dem genauen Urteil. Wer kann mir da bitte weiter helfen ????????

1.20305

Community-Antworten (5)

L
Lurchi

28.11.2013 um 09:05 Uhr

Nach einer neuen Urteilssprechung (BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11) sind Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Viel Erfolg.

G
gironimo

28.11.2013 um 10:25 Uhr

Im § 38 BetrVG heißt es: (....) in Betrieben mit in der Regel (..) Arbeitnehmern (....)

Die Gretchenfrage ist also, ob Eure betriebliche Situation >Mitunter sind bei uns 30 Leiharbeiter beschäftigt< als Regelfall anzusehen ist.

T
TimoSv

29.11.2013 um 01:06 Uhr

Das auch, das alle leiharbeiter die den Wahltag da sind dich auch wählen lönnwn, oder? Oder Mussen die die leiharbeirer eine gewisse anzahl von schichten haben?

B
blackjack

29.11.2013 um 01:42 Uhr

ich bin laut einer Vereinbahrung mit der Geschäftsleitung an 3Tagen in der Woche freigestellt.

Was sagt das Gremium dazu?

H
Hoppel

29.11.2013 um 07:08 Uhr

@ Atlantic

Wenn Du eine Statistik machen würdest, zählt Euer Betrieb dann überwiegend (also an deutlich mehr als einem halben Jahr) mehr als 200 AN? Falls ja, ist ein 9er BR und eine Freistellung nach § 38 BetrVG realistisch. Sonst nicht!

BAG,7. 5. 2008 - 7 ABR 17/07 >> In der Regel" beschäftigt iSv. § 9 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden. Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Erlass des Wahlausschreibens. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres beschäftigt werden.

BAG, 13. 3. 2013 - 7 ABR 69/11 >> Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.

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