Erstellt am 01.02.2010 um 21:41 Uhr von nicoline
dilaver
*Ich hab erfahren das ein Leiharbeiter nach 3 Monaten bei den Betriebswahlen wählen darf.*
Ein Leiharbeitnehmer darf wählen, wenn er insgesamt ***länger als 3 Monate*** im Betrieb eingesetzt wird
Beispiel:
Wahl am 15.03.
Einstellung LA am 01.02. befristet bis 30.04. ==> nicht wahlberechtigt
Einstellung LA am 01.03. befristet bis 30.06. ==> wahlberechtigt
*Darf der Leiharbeiter nach einmaligen betriebsbedíngten fehlen in den 3 Monaten trotzdem wählen?*
Ja, es kommt auf die Eingliederung in den Betrieb an und die wird dadurch nicht unterbrochen*
*Darf man diesen Leiharbeiter auf die Wählerliste eintragen*
Ja, das Wählerverzeichnis enthält alle wahlberechtigten MA, es muss nur gekennzeichnet sein, wer
**wählbar **ist und wer nicht!
Erstellt am 01.02.2010 um 21:49 Uhr von delagundula
Es kommt bei der Ermittlung der notwendigen Entleihzeit von drei Monaten auf die geplante bzw. prognostizierte Einsatzdauer und nicht auf die bereits erfolgte Einsatzzeit an, so dass überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn sie nur länger als drei Monate überlassen werden sollen. Maßgebend ist insoweit die Vereinbarung zwischen dem Ver- und dem Entleiher, wobei es auf den Einsatz im konkreten Betrieb und nicht lediglich im Unternehmen ankommt. Wenn ursprünglich eine kürzere Entleihzeit vereinbart wurde, ist trotzdem der Beschäftigte bei tatsächlicher Überschreitung des Drei-Monats-Zeitraums am Tag der Wahl wahlberechtigt. Kurzfristige Unterbrechungen der Entleihzeiträume sind unschädlich, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Tätigkeiten besteht. Je länger die Unterbrechungszeiten sind, umso stärker muss der Sachzusammenhang
sein.
Erstellt am 01.02.2010 um 21:51 Uhr von nicoline
Erstellt am 01.02.2010 um 21:54 Uhr von delagundula