Erstellt am 09.01.2014 um 09:08 Uhr von Kölner
Wie viele AN hat denn der Betrieb?
zu 2.:
Die werden mitgezählt
zu 4.:
Ne, die werden nicht mitgezählt (Frage: wie viele sind es denn?)
Erstellt am 09.01.2014 um 17:43 Uhr von datelchen
@ Kölner: Ohne die Leiharbeiter haben wir 154 AN,leihpersonal variiert(mal 10,mal 20,mal mehr...)
LA und GF weiß ich gar nichtso genau,da fehlen uns noch aktuelle Zahlen...
Erstellt am 09.01.2014 um 18:08 Uhr von Globus
zu 1.: dürfen wählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb sind, oder länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen...
zu 2.: Werden mitgezählt, wenn es sich um sogenannte Dauerarbeitsplätze handelt (um es einfach und nciht 100%ig richtig auszudrücken) wenn sie nicht nur zur Urlaubsvertretung oder zur abfederung von spitzenzeiten eingestellt sind... Dauerarbeitsplätze halt...
zu 3.: wenn er dann noch bei euch im Betrieb ist, darf er wählen...
zu 4.: Nein, zählen zur Betriebsgröße nicht dazu
waren doch gar nicht so viele Fragen ;-)
Erstellt am 10.01.2014 um 09:54 Uhr von TimoSv
Schau mal hier:
§ 7 BetrVG - Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
§ 8 BetrVG - Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung dieFähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Hier steht nichts von urlaubsvertrerung...
Vllt reicht sogar eine einzige schicht im dreimonats zeitraum.
Erstellt am 10.01.2014 um 11:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (datelchen):
"3. Wenn zB. ein Leiharbeiter im Dez.2013 zu uns kam,darf er dann in März 2014 wählen oder zählt das Datum des Wahlausschreibens?"
Ob dieser LAN wählen darf hängt nicht davon ab, ob er an einem bestimmten Stichtag bereits drei Monate bei dem Entleiher beschäftigt ist, sondern davon, ob das Entleihverhältnis auf mehr als drei Monate angelegt ist. Wenn also ein LAN am 11.03.2014 beginnt und seine Entleihe bis mindestens 11.06.2014 andauern soll, dann ist er bereits am 12.03.2014 wahlberechtigt.