Fragen zu Leiharbeitern und leitenden Angestellten bei der BR-Wahl
Hallo zusammen, bei der Vorbereitung zur BR-Wahl sind folgende Fragen aufgetaucht:
- Müssen Leiharbeiter am Stück 3 Monate im Betrieb sein,um wählen zu dürfen oder zählt ein gewisser Zeitraum,in dem sie INSGESAMT 3 Monate da waren/sind?
2.Werden Leiharbeiter bei der Betriebsgrösse mit eingerechnet?(BR wäre dadurch u.U. größer)?
-
Wenn zB. ein Leiharbeiter im Dez.2013 zu uns kam,darf er dann in März 2014 wählen oder zählt das Datum des Wahlausschreibens?
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Und was ist mit leitenden Angestellten und Geschäftsführern-ich weiß die dürfen nicht wählen,aber müssen die bei der Betriebsgrösse mitgerechnet werden??
Ich weiß,ist viel Gefrage,aber trotzdem schon mal DANKE für Eure Hilfe!
Community-Antworten (5)
09.01.2014 um 10:08 Uhr
Wie viele AN hat denn der Betrieb?
zu 2.: Die werden mitgezählt
zu 4.: Ne, die werden nicht mitgezählt (Frage: wie viele sind es denn?)
09.01.2014 um 18:43 Uhr
@ Kölner: Ohne die Leiharbeiter haben wir 154 AN,leihpersonal variiert(mal 10,mal 20,mal mehr...) LA und GF weiß ich gar nichtso genau,da fehlen uns noch aktuelle Zahlen...
09.01.2014 um 19:08 Uhr
zu 1.: dürfen wählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb sind, oder länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen...
zu 2.: Werden mitgezählt, wenn es sich um sogenannte Dauerarbeitsplätze handelt (um es einfach und nciht 100%ig richtig auszudrücken) wenn sie nicht nur zur Urlaubsvertretung oder zur abfederung von spitzenzeiten eingestellt sind... Dauerarbeitsplätze halt...
zu 3.: wenn er dann noch bei euch im Betrieb ist, darf er wählen...
zu 4.: Nein, zählen zur Betriebsgröße nicht dazu
waren doch gar nicht so viele Fragen ;-)
10.01.2014 um 10:54 Uhr
Schau mal hier:
§ 7 BetrVG - Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. § 8 BetrVG - Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung dieFähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Hier steht nichts von urlaubsvertrerung...
Vllt reicht sogar eine einzige schicht im dreimonats zeitraum.
10.01.2014 um 12:24 Uhr
Zitat (datelchen): "3. Wenn zB. ein Leiharbeiter im Dez.2013 zu uns kam,darf er dann in März 2014 wählen oder zählt das Datum des Wahlausschreibens?"
Ob dieser LAN wählen darf hängt nicht davon ab, ob er an einem bestimmten Stichtag bereits drei Monate bei dem Entleiher beschäftigt ist, sondern davon, ob das Entleihverhältnis auf mehr als drei Monate angelegt ist. Wenn also ein LAN am 11.03.2014 beginnt und seine Entleihe bis mindestens 11.06.2014 andauern soll, dann ist er bereits am 12.03.2014 wahlberechtigt.
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