Erstellt am 27.11.2013 um 14:11 Uhr von gironimo
Wenn Du mal die §§ des BetrVG zu den BR Wahlen liest, wirst Du häufig über das Wort Gewerkschaft stolpern. Diese hat z.B. das Recht einen Beauftragten in den Wahlvorstand zu entsenden (§ 16 BetrVG) usw.
Das setzt auch voraus, dass die Gewerkschhaft informiert wird.
Der § 2 BetrVG verpflichet außerdem den AG, den BR und die Gewerkschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Erstellt am 27.11.2013 um 19:34 Uhr von Hartmut
Ja, aber das gilt m.E. nur für Gewerkschaften, die in dem Betrieb vertreten sind.
Erstellt am 27.11.2013 um 22:13 Uhr von Hoppel
@ Urnus
"Müssen Gewerkschaften über die Bildung des Wahlvorstandes informiert werden ..."
Nein!
"oder generell über die geplante Durchführung einer BR Wahl? "
Nochmal "Nein"!
@ gironimo
Nenn doch bitte eine einzige Stelle im BetrVG oder WO, dass z.B. Initiatoren einer BR-Wahl, die im Betrieb vertretene(n) Gewerkschaft(en) informieren MUSS.
Und nenne auch noch die Stelle, dass den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Wahlausschreiben zugeschickt werden MUSS. Weil ohne Wahlausschreiben macht die Information überhaupt keinen Sinn!
Der Hinweis auf den § 16 BetrVG greift auch nur dann, wenn im WV kein stimmberechtigtes Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft vertreten ist. Um das feststellen zu können, muss ein WV aber erst mal bestellt oder gewählt worden sein.
Im ganzen BetrVG findet sich nur ein einziger Hinweis, dass eine Betrieb vertretene Gewerkschaft unaufgefordert informiert werden MUSS: § 46 Abs.2 BetrVG