Beauftragter einer Gewerkschaft - Wahlvorstand verpflichtet die Beauftragten der Gewerkschaften zur ihren Sitzungen einzuladen?
ist der Wahlvorstand für die Br-Wahl verpflichtet die Beauftragten der Gewerkschaften zur ihren Sitzungen einzuladen? Hat der Beauftragte der Gewerkschaft einen rechtsanspruch, die Niederschriften des Wahlvorstands ausgehändigt zu bekommen? im voraus schon ein dankeschön, für ihre Hilfe.
Community-Antworten (3)
08.03.2010 um 16:16 Uhr
Nein, der Wahlvorstand braucht die Gewerkschaft weder einladen noch die Protokolle der Wahlvorstandssitzung an die Gewerkschaft geben. Er muss nach Abschluß der Wahl die im Haus vertretenen Gewerkschaften über das Wahlergebnis informieren
08.03.2010 um 18:21 Uhr
@rolfo: §16(1) Satz 5 BetrVG hast Du gelesen?
@schre: Der GEW-Beauftragte ist kraft Gesetzes Mitglied im Wahlvorstand - nur eben nicht stimmberechtigt. Bei Beschlüssen wird deshalb auch explizit unterschieden. (siehe auch §1(3) Satz1 WO). Bei Einladung und Protokoll unterscheidet die WO hingegen nicht explizit zwischen stimmberechtigt oder nicht. Also sind auch die nichtstimmberechtigten Mitglieder einzuladen (sonst ist die Ladung fehlerhaft, Beschlüsse sind ggf. anfechtbar, ...). Beim Protokoll ist meiner Meinung nach §34 BetrVG analog anzuwenden - dem GEW-Beauftragten steht somit eine Kopie zu.
09.03.2010 um 13:14 Uhr
danke Petrus, hat mir geholfen. Unser Wahlvorstand hält sich leider nur nicht dran.
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