Erstellt am 01.03.2010 um 12:16 Uhr von galaxy
@Stoffel
1.) Jeder, der von der GEW "beauftragt" ist und "im Namen der GEW" unterzeichnen darf, z.B. GEW-Sekretär, evtl. ist ja auch der "Vertrauenleutesprecher" ein Beauftragter, Fazit: Frag die für dich zuständige GEW.
2.) Wenn das Wahlausschreiben "raus ist" hast du 2 Wochen Zeit, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser muss "mit Stützunterschriften" oder siehe Frage 1 versehen sein. Entweder schaffst du es, dieses innerhalb der 2 Wochen beizubringen und "verbunden mit der Vorschlagsliste" abzugeben, oder du hättest "früher laufen" müssen, damit du das alles innerhalb der 2 Wochen "gebacken bekommst". Sollte in diesem Zeitraum KEINE Liste eingehen, dann kommt
§ 9 Wahlordnung zum BetrVG Nachfrist für Vorschlagslisten
(1) 1Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
zum Zuge, siehe auch "Blauer Button Betriebsratswahl"
Galaxy