Erstellt am 18.11.2013 um 13:31 Uhr von Rattle
hallo,
ja, wenn es denn notwendig ist. steht ja in § 16 BetrVG so drin.
MFG
Erstellt am 18.11.2013 um 13:35 Uhr von sashbe
Ja die Frage ist was heißt nötig was muss man dafür erfüllen?
Unser Wahlvorstand besteht aus einem Russen, einem Türkischen Mitarbeiter beide haben ziemlich schlechte Deutschkentnisse und einem deutschen. Die 3 wären dafür den Wahlvorstand zu vergrößern!
Erstellt am 18.11.2013 um 13:47 Uhr von Rattle
Hallo,
das kann der WV selbst bestimmen, ist ja ein eigenständiges gremium.
MFG
Erstellt am 18.11.2013 um 14:08 Uhr von gironimo
worauf berufst Du Dich da? Welcher §§ räumt den WV das Recht ein, sich selbst zu vergrößern?
Denkbar wären noch Wahlhelfer.
Aber - wie verständigt Ihr Euch im Betrieb, wenn der eine russisch der andere türkisch und der dritte deutsch spricht?
Erstellt am 18.11.2013 um 14:13 Uhr von Rattle
Hallo,
ja, stimmt. muss der BR machen.sorry
MFG
Erstellt am 18.11.2013 um 14:25 Uhr von sashbe
Wir haben aber noch keinen BR! Und wer bestimmt das dann?
Erstellt am 18.11.2013 um 16:57 Uhr von sashbe
Erstellt am 18.11.2013 um 17:29 Uhr von pillepalleTR
Von wem und wie wurden denn der aktuelle 3er-WV bestimmt?
Aus der Antwort ergibt sich dann, wer für die Aufstockung zuständig wäre....
...ich vermute aber, dass ihr das nicht wirklich wollt.
Erstellt am 18.11.2013 um 17:33 Uhr von nicoline
sashbe
*Wer weiß das???*
Wie ist der WV berufen worden: durch den GBR, KBR oder auf einer Betriebsversammlung?
Wenn durch GBR oder KBR müssen diese nachbessern, wenn durch eine Betriebsversammlung muss erneut eine einberufen und nachgewählt werden. Das alles aber nur, wenn es für die korrekte Durchführung der Wahl erforderlich ist. Das scheint bei Euch ja so zu sein, obwohl ihr natürlich selbst nicht ganz unschuldig seid an der Misere; kann ja aber auch sein, dass sich nicht mehr gemeldet haben für dieses Amt, ist dann die Frage, ob es jetzt welche machen wollen.
Also, auf und Betriebsversammlung einberufen. Wenn ihr an einen Kommentar zum BetrVG zum Nachlesen:
§ 17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Erstellt am 18.11.2013 um 17:48 Uhr von sashbe
Auf einer Betriebsversammlung ich bin einer der 3 einladenden.
Ersatzmitgliedern hätten wir genug die nachrutschen würden.
Die Frage ist wie leitet man das in die Wege?
Erstellt am 18.11.2013 um 17:59 Uhr von nicoline
Versteh nicht ganz, was Du meinst. Wenn ihr ***mehr*** als 3 Mitglieder wollt, müßt ihr auf einer neuen Betriebsversammlung nachwählen.
Ersatzmitglieder rutschen auch im WV nur bei zeitweiliger Verhinderung (z.B. krank, Urlaub, Fortbildung) oder dauerhafter Verhinderung (Mandatsniederlegung oder Ausscheiden aus dem Betrieb) eines ordentlichen Mitgliedes nach.
Erstellt am 18.11.2013 um 18:58 Uhr von sashbe
Ja dachte das man die ersten 2 Ersatzmitglieder nach nem Beschluss des WV nachrutschen lassen könnte
Erstellt am 18.11.2013 um 20:08 Uhr von Hartmut
Hallo sashbe, der WV wird vom BR bestellt, nicht von sich selbst. Auch die Anzahl der Mitglieder im WV wird vom BR festgelegt, nicht vom WV selbst.
Natürlich kann der WV 5 Mitglieder haben statt nur 3, wenn das erforderlich (nicht: notwendig!) ist. Das sollte sich bei 250 MA ohne Weiteres begründen lassen.
Erstellt am 18.11.2013 um 20:42 Uhr von sashbe
@Hartmut wir haben bisher keinen Betriebsrat deswegen kann der nichts bestellen.der WV ist auf einer Betriebsversammlung zustande gekommen.Und der jetzige WV möchte 2 weitere Mitglieder im Vorstand haben.
Erstellt am 18.11.2013 um 20:59 Uhr von Hartmut
@sachbe: Oh, da habe ich deine Frage nicht richtig gelesen. Sorry.
Dann ist es so wie nicoline schreibt. Ein anderer Weg wäre mir auch nicht bekannt, leider.
Erstellt am 18.11.2013 um 21:15 Uhr von nicoline
Hartmut,
Duden: Synonym für erforderlich: u.a. notwendig
sashbe,
*Ja dachte das man die ersten 2 Ersatzmitglieder nach nem Beschluss des WV nachrutschen lassen könnte*
Nein, kann man nicht.
Erstellt am 19.11.2013 um 19:24 Uhr von AlterHase
@sashbe
Bei ca. 250 Mitarbeitern dürfte es kaum einen Grund geben, der dazu berechtigt die Zahl der WVM zu erhöhen. Es sei denn, dieses verteilen sich auf mehrere Standorte.
Siehe hierzu: LAG Nürnberg Urt. v. 30.03.2006, Az.: 6 TaBV 19/06, Randnr. 24
Erstellt am 19.11.2013 um 19:36 Uhr von sashbe
Nein sind alle an einem Standort! Das Problem ist das der WV auf 3 Schichten verteilt ist und somit immer Überstunden anfallen würden
Erstellt am 19.11.2013 um 21:39 Uhr von nicoline
sashbe
*Das Problem ist das der WV auf 3 Schichten verteilt ist und somit immer Überstunden anfallen würden*
das ist an sich kein Problem, denn auch hier gilt, das Ehrenamt geht vor, eventuell entstehende Mehrarbeit hat der AG hinzunehmen. Ein paar Antworten vorher hatte ich auch den Eindruck, dass ihr aus einem ganz anderen Grunde eine Verstärkung des WV möchtet:
*Unser Wahlvorstand besteht aus einem Russen, einem Türkischen Mitarbeiter beide haben ziemlich schlechte Deutschkentnisse und einem deutschen. *
Ich finde zwar keine RN 24 bei den Veröffentlichungen, die ich im Netz sehe, ich finde aber, es ist ein Unterschied zwischen einem neunköpfigen und einem fünfköpfigen WV. Und man könnte sich durchaus auch diese Argumentation zu eigen machen [auch wenn der WV hier nicht durch den BR bestellt wird]:
DKK, Bestellung des WV durch den BR RN 15
Eine Erhöhung der Zahl der WV-Mitglieder kann auch in Betracht kommen, wenn der BR bestimmte Gruppierungen – obwohl nicht zwingend vorgeschrieben – berücksichtigen will, wie etwa Frauen, ausländische AN oder Vertreter von Betriebsabteilungen, unselbstständigen Nebenbetrieben und verschiedenen Beschäftigungsarten.