Erstellt am 07.11.2013 um 19:56 Uhr von Hoppel
Die Amtszeit Eures jetzigen BR endet mit Bekanntgabe des ENDGÜLTIGEN Wahlergebnisses.
Den WV könnt ihr schon jetzt bestellen (die Mitglieder des WV werden nicht gewählt).
Wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, sollte der Termin der Stimmabgabe möglichst nicht vor Ende März liegen.
Erstellt am 07.11.2013 um 21:05 Uhr von chatrin
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit des neugewählten beginnt mit Ablauf der Amtszeit des vorherigen BR. Wie kommt Hoppel hier darauf das die Amtszeit des neugewählten mit Bekanntgabe des Wahlergebnis beginnt, wenn der bestehende BR noch keine 4 Jahre im Amt ist? Das finde ich weder in § 13, noch § § 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Erstellt am 07.11.2013 um 23:09 Uhr von AlterHase
@chatrin
Wenn Du die Frage richtig interpretieren würdest, und dann den eigenen Text auch noch richtig zuordnen würdest, müsstest Du eigentlich feststellen, dass Hoppel hier 100 % korrekt liegt.
Bei diesem Termin „15.12.2009“ ist der Wahlvorstand jetzt in der glücklichen Lage, den Wahltermin und damit auch die Amtszeit des jetzigen BR selbst zu bestimmen.
Hiervon abhängig, und somit aktuell beeinflussbar, sind dann natürlich auch die dann folgenden Wahlen, sofern sie dann regulär stattfinden.
Sein im letzten Satz gegebener Tipp geht auch genau in diese Richtung.
Nachtrag:
Seibst zu bestimmen, heißt hier natürlich: "innerhalb des regulären Wahlzeitraums"
Erstellt am 08.11.2013 um 09:50 Uhr von chatrin
Hallo Alter Hase,
der § 21 ist aber doch ganz eindeutig. Dieser macht auch für diesen Fall hier, also das der erste BR während einer bestehenden Wahlperiode gewählt wurde, keine Ausnahme. Wenn doch, benenne mir diese bitte!
§ 21 Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Die Amtszeit des bestehenden BR endet somit mit dem Ende der aktuellen Wahlperiode. Nicht aber schon früher mit Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses.
Genau diesen Sachverhalt haben wir ja hierdoch.
Der § 21 besagt nirgends, dass dieser Satz nicht in Fällen wie hier gilt.
Erstellt am 08.11.2013 um 14:42 Uhr von Rattle
Hallo,
Hoppel&AlterHase haben hier vollkommen recht!
chatrin:
nach nochmals 4 jahren amtszeit trifft es wohl zu, nämlich dann wenn das wahlergebnis bekanntgegeben wurde und die wahl sinnvoller weise vor ende der Amtszeit stattgefunden hat um eine betriebsratslose zeit zu vermeiden.
MFG
Erstellt am 08.11.2013 um 20:32 Uhr von chatrin
Rattle,bitte nicht nur einfach behaupten. Sondern auch mit Gesetz oder Urteil bitte belegen. Denn der § 21 besagt dieses eben genau nicht. Auch die beiden anderen haben es bisher nur behauptet.
Erstellt am 08.11.2013 um 21:17 Uhr von blackjack
chatrin,
was hälst du von § 13 BetrVG?
Erstellt am 09.11.2013 um 09:42 Uhr von Hoppel
@ chatrin
"§ 21 Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Soso ...
"Die Amtszeit des bestehenden BR endet somit mit dem Ende der aktuellen Wahlperiode."
Wie man aus dem vorhergehenden Satz auf diese Schlussfolgerung kommen kann, kannst auch nur Du nachvollziehen.
Außerdem existiert doch ein BR und die reguläre Amtszeit eines BR beträgt VIER Jahre ...
Und nu?
Kleiner Tipp: Man sollte man einen Paragraphen in Gänze lesen und da der 21er nicht ganz leicht zu verstehen ist, sollte man auch mal einen Blick in eine Kommentierung werfen!
"Nicht aber schon früher mit Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses.
Genau diesen Sachverhalt haben wir ja hierdoch.
Der § 21 besagt nirgends, dass dieser Satz nicht in Fällen wie hier gilt."
Von was für einem Satz redest Du überhaupt? Zutreffend ist § 21 Satz 3 BetrVG: "In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit SPÄTESTENS am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist."
Da steht NICHT: "In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist."
Erstellt am 09.11.2013 um 22:32 Uhr von nicoline
Hallo stihl,
mal kurz zusammengefasst:
1. Eure Amtszeit endet spätestens am 31.05.2014
2. Wenn die Wahl so stattfindet, dass das endgültige Wahlergebnis vor dem 31.05. bekannt gegeben wird, endet damit die Amtszeit des alten BR.
3. Ja, man kann jetzt schon einen WV bestellen, aber, warum? Ihr habt doch noch ziemlich lange Zeit.