Erstellt am 30.10.2013 um 21:18 Uhr von Charlys
Leiharbeiter haben ja auch das aktive Wahlrecht, daher zählt diese Zeit bei der Berechnung der 6 Monate mit. Weiter werden die Leiharbeiter bei der entsprechenden Zahl zur Ermittlung der Größe des BR mit.
Erstellt am 30.10.2013 um 22:42 Uhr von metallica
"Leiharbeiter haben ja auch das aktive Wahlrecht, daher zählt diese Zeit bei der Berechnung der 6 Monate mit. Weiter werden die Leiharbeiter bei der entsprechenden Zahl zur Ermittlung der Größe des BR mit."
Ich lasse mich gern belehren, aber für diese These solltet du mindestens einen Präzedenzfall zitieren können. In der Wahlordnung ist die Wahlberechtigung für Leiharbeiter in § 7 ausdrücklich genannt und die Wählbarkeit in § 8 für ehemalige Leiharbeiter nicht. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das einfach vergessen wurde.
Ich denke daher nicht, dass der Kollege gewählt werden darf.
Edit: Kurze Recherche ergab, dass die Betriebsangehörigkeit von Leiharbeitnehmern dem entsendenden Betrieb zugerechnet wird. (§ 14 Abs. 1 AÜG). § 8 fordert allerdings Betriebsangehörigkeit von 6 Monaten. Also nochmal nein.
Erstellt am 31.10.2013 um 04:50 Uhr von Onkel
Die Zeit als LAK zählt mit zu den 6 Monaten dazu, wenn sie unmittelbar anschließt. Ich hatte vor kurzem die selbe Frage gestellt, und dort auch ein Link zum Urteil des BAG bekommen.
Erstellt am 31.10.2013 um 09:24 Uhr von metallica
Edit: Danke, habs gefunden. Lag falsch.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16390