Erstellt am 25.10.2013 um 11:40 Uhr von thomasi
Der Unterschied ist bei Gewerkschaftslisten, also Vorschlagslisten unter dem Listennamen und Listenführer Gewerkschaft.
Erstellt am 25.10.2013 um 11:45 Uhr von rolfo
Stimmt so nicht ganz, die Vorschlagslisten müssen von 1/20 stel ( 5%) der MA als Unterstützungsunterschrift geleistet werden. Oder die Liste wird von 2 Beauftragten der Gewerkschaft als Unterstützungsliste unterschrieben.
Erstellt am 25.10.2013 um 14:32 Uhr von thomasi
Rolfo, ja früher waren glaube ich 3 Unterschriften.
Erstellt am 25.10.2013 um 14:41 Uhr von thomasi
Rolfo, ganz richtig war aber auch deine Aussage nicht. § 14, 4 BetrVG ....(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Erstellt am 25.10.2013 um 15:49 Uhr von gironimo
Wahrscheinlich hat der alte BR den entsprechenden Paragraphen nur falsch interpretiert.
Es sind 1/20 Unterschriften erforderlich. Die genaue Zahl ermittelt der Wahlvorstand an Hand der tatsächlichen wahlberechtigten AN und gibt die Zahl im Wahlausschreiben bekannt.
Erstellt am 25.10.2013 um 15:50 Uhr von nicoline
Huchen,
*mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein*
bis 59 wahlberechtigte AN wären 1/20 bzw.5% unter 3. Bei dieser Anzahl von AN braucht man also mindestens 3 Stützunterschriften.
*Wer kann mir hier den Unterschied erklären und wieviel Unterschriften wirklich erfoderlich sind* ?
Wenn alle 380 MA wahlberechtigt sind, braucht man also 19 Stützunterschriften.
Erstellt am 19.01.2014 um 10:27 Uhr von AkteX
Hallo,
ich rate dir das mit den Stützunterschriften genau anzuschauen, denn ich habe letztes Jahr die Wahlen in meinem Betrieb durchgeführt und habe eine Liste mit nur 3 Stützunterschriften gelten lassen- LEIDER wurde ich falsch geschult- diese Wahlen wurden dann angefochten und vor der Einigungsstelle letzte Woche wurde im Vergleich klargestellt, dass der so gewählte BR unwirksam ist und somit müssen wir jetzt wieder wählen :(...
Erstellt am 19.01.2014 um 10:34 Uhr von Nubbel
meine tochter sagt mir auch immer, das hat der lehrer falsch erklärt
Erstellt am 19.01.2014 um 11:04 Uhr von Hoppel
@ Huchen
Es ist doch vollkommen egal, von welcher Anzahl erforderlicher Stützunterschriften ein Betriebsrat ausgeht. Für die Durchführung der Wahl ist ausschließlich der Wahlvorstand verantwortlich!
Euer WV hat in seinem Wahlausschreiben mitzuteilen, dass jeder Wahlvorschlag 19 Stützunterschriften benötigt (bezogen auf 380 wahlberechtigte AN des Betriebs)
Bei 5 - 20 Wahlberechtigten benötigt ein Wahlvorschlag nur zwei Stützunterschriften.
Bei 21 - 59 Wahlberechtigten benötigt ein Wahlvorschlag drei Stützunterschriften.
Ab 60 Wahlberechtigten greift die 1/20 Regelung.
Für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft gilt in allen Fällen, dass die Unterschrift durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft genügt.
@ AkteX
Es darf eher vermutet werden, dass richtig geschult, aber der Schulungsinhalt nicht richtig verstanden wurde. ;-)
So gibt es im Rahmen einer angefochtenen BR-Wahl auch keine Einigungsstelle!
Du meinst vermutlich eine Güteverhandlung, die einem Kammertermin vorgeschaltet wurde.
Falls ich richtig vermute, dürft ihr euch glücklich schätzen! Mit dieser Regelung seid ihr als BR nämlich bis zur Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses voll handlungsfähig.
Erstellt am 19.01.2014 um 18:37 Uhr von ActionHero
@Hoppel @ AkteX
Nein, hier vermutest du leider nicht richtig.
So, wie es sich hier darstellt, ist das Kind leider in den Brunnen gefallen.
Eine betriebsratslose Zeit bis zur Neuwahl zu vermeiden, könnte der BR hier nur erreichen, wenn er komplett zurücktritt. Er könnte dann die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiterführen. Allerdings müsste der Rücktritt dann so frühzeitig erfolgen, dass vor einem rechtskräftigen Beschluss, oder wie hier - einer abschließenden Regelung durch das Arbeitsgerichts - bereits ein neuer Betriebsrat gewählt ist.
Dann besteht nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Weiterverfolgung einer Anfechtung. Das hat das BAG schon am 13.03.1991 - 7 ABR 5/90 so entschieden und bis heute so beibehalten.
Ich kann mir auch schwerlich vorstellen, dass hier eine Vereinbarung getroffen wurde, in der auf ein weiter bestehen bis zur Neuwahl abgestellt wird. Andernfalls wäre ja die Feststellung „dass der BR unwirksam ist“, ein Paradoxon im besten Sinne.
Da hier aber eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, die ja wohl so auch akzeptiert wurde, besteht jetzt leider eine BR-lose Zeit.
Sehr wichtig wäre jetzt genau zu wissen, was hier letztlich genau vereinbart wurde. Hiervon abhängig wäre dann nämlich auch die Frage, wer hier überhaupt den neuen Wahlvorstand einberufen darf.
Ist die hier getroffene Vereinbarung bereits rechtskräftig, ist der alte BR hier außen vor und es geht nur noch übers Gericht oder per BV.
Insofern war die Einigung per Güteverhandlung, ein strategisch sehr schlechter. Hier wäre ein Bestehen auf einen Kammertermin mit anschließendem Rücktritt des BR der bessere Weg gewesen.
Durch den Rücktritt wäre der Kammertermin dann ja sowieso ad acta. Der BR hätte dann aber bis zur Neuwahl die Geschäfte weiterführen können und eine BR-lose Zeit wäre damit vermieden worden.
Hier ist leider jemand sehr schlecht beraten worden.
Erstellt am 19.01.2014 um 19:25 Uhr von Kölner
Was hast du eigentlich für ein Problem, Riedo? Es ist doch überhaupt nichts von den Annahmen geschrieben worden, die du mal wieder konfabuliert hier reinbringst.
Aber ich lasse es auch, du brauchst mich also nicht anzugehen. Es macht auch keinen Sinn sich mit dir anzulegen, es ist stets schematisch und nur dumm das zu tun, da du nichts ändern willst.
Bye