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Ersatzmitglied Einsatz ablehnen

B
boromea
Jul 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, Ich hätte da eine Frage.Kann man als Ersatzmitglied des BRS eine Sitzung aus privaten Gründen ablehnen und lieber normal arbeiten? Zum Beispiel wenn man weiß das die BR Sitzung länger dauert als die normale Arbeitszeit und man danach einen privaten Termin hat.

Über Antworten würde ich mich freuen.

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Community-Antworten (11)

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rtjum

08.07.2022 um 14:03 Uhr

Hallo, können kannst Du das, für dich darf aber dann kein weiteres Ersatzmitglied eingeladen werden. Du kannst aber auch teilnehmen und die Sitzung verlassen wenn dein privater Termin ansteht, das sagt Du dem BRV vorher und er kann ab dann nachladen

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Relfe

08.07.2022 um 14:27 Uhr

auch als EBRM kann man sich verhindert erklären, wenn die Arbeitsaufgabe aus Sicht des EBRM unaufschiebar ist. Demnach könntest Du Dich für die SItzung verhindert erklären weil die Arbeitsaufgabe unaufschiebar ist und für nach der Arbeit bist Du verhindert wegen eines privaten Termines. Wenn der BRV das so akzeptiert, dann darf er auch nachladen. Der BRV muss die Angaben nur dann prüfen, wenn er einen begründeten Verdacht hat, dass die Verhinderung nur vorgetäuscht ist.

meine private Meinung: lehne das Nachrücken ab, dann bist Du raus aus dem EBRM-Thema. Deine Einstellung scheint mir nach dem o.a. Thread eher zu sein: Hauptsache Kündigungsschutz sichern, den Rest nur, wenn es mir genehm ist.

wenn man "lieber arbeiten möchte, weil die Sitzung länger dauern könnte" ist das schon recht eindeutig.

E
enigmathika

08.07.2022 um 15:00 Uhr

Du musst deswegen nicht die Sitzung absagen. Du sagst dem BRV einfach vorher, am besten umgehend Bescheid, dass du ab xy Uhr verhindert bist. Dann kannst Du pünktlich nach Hause. Im letzten BR hatten wir eine Mutter von Kleinkindern, die gelegentlich früher die Sitzung verlassen musste. Sie hat das rechtzeitig angekündigt und der BR hat dann ab dem Zeitpunkt das Ersatzmitglied geladen

A
AlterMann

09.07.2022 um 17:57 Uhr

Wir laden im BR kein Ersatzmitglied, weil mal jemand früher weg muss. Wir achten dann aber darauf, dass Beschlüsse in der Zeit gefasst werden, in der alle geladenen BRM noch da sind. Damit sind die Beschlüsse rechtssicher.

R
Relfe

11.07.2022 um 09:43 Uhr

@alter Mann

damit verhindert Ihr aber das ein EBRM zum Einsatz kommt und Erfahrung sammelt, abgesehen davon, das es nicht "rechtskonform" ist. Ihr macht quasi das Gegenteil von "EBRM-Einsatz provozieren um Kündigungsschutz" zu erlangen, warum? den Kündigungsschutz erlangt das EBRM trotzdem, selbst wenn es gar nicht weiß, das es nachgerückt ist.

F
fantil

11.07.2022 um 11:27 Uhr

Zitat Relfe: "...den Kündigungsschutz erlangt das EBRM trotzdem, selbst wenn es gar nicht weiß, das es nachgerückt ist."

Das ist richtg, es erlangt aber nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr! Es sei denn, es kann nachweisen(!), dass es BR-Tätigkeiten gemacht hat, z.B. Einsichtnahme in die Personalake eines Miarbeiters/Mitarbeiterin , wenn dieser/diese es wünscht.

R
Relfe

11.07.2022 um 11:43 Uhr

@fantil danke für den Hinweis, das ist natürlich korrekt

..oder er hat an einer BR-Sitzung teilgenommen .. was @alterMann aber durch Nichteinladung verhindert

https://arbeitsrecht-linnartz.de/der-besondere-kuendigungsschutz-der-ersatzmitglieder-des-betriebsrats/

Reicht es für den Kündigungsschutz während der Vertretungszeit jedoch noch aus, dass überhaupt die Möglichkeit bestanden haben muss, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen könnten, ist es für den nachwirkenden Kündigungsschutz hingegen unerlässlich, dass das Ersatzmitglied während dieser Vertretungszeit auch tatsächlich konkrete Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.7 Der Betriebsrat ist daher gut beraten, jede Vertretungszeit und -tätigkeit eines Ersatzmitglieds zu dokumentieren, um dem Ersatzmitglied denjenigen Kündigungsschutz zukommen zu lassen, der ihm gebührt.

M
Muschelschubser

11.07.2022 um 11:49 Uhr

@Relfe Wie ist der letzte Satz zu interpretieren? Ich habe z.B. oft die Aussage gehört, dass eine Beteiligung des EBRM an einer Beschlussfassung als Maßstab für den nachwirkenden Kündigungsschutz gesehen wird. Das sei das deutlichste Anzeichen für die aktive Ausübung einer BR-Tätigkeit. Oder reicht tatsächlich die Teilnahme an der Sitzung, die ja schon durch die Führung einer Anwesenheitsliste dokumentiert wird?

C
celestro

11.07.2022 um 12:08 Uhr

"Oder reicht tatsächlich die Teilnahme an der Sitzung, die ja schon durch die Führung einer Anwesenheitsliste dokumentiert wird?"

Eine seltsame Frage ... eine BR-Sitzung IST doch BR-Arbeit.

M
Muschelschubser

11.07.2022 um 14:03 Uhr

"Eine seltsame Frage ... eine BR-Sitzung IST doch BR-Arbeit."

Sehe ich im Grunde doch auch so.

Es gab aber zwischendurch immer mal kluge Köpfe, auch aus dem eigenen Gremium, die meinten die bloße Teilnahme an der Sitzung beinhalte noch keine KONKRETE Übernahme einer BR-Tätigkeit. Dies wäre erst mit der Teilnahme an einem Beschluss der Fall. Wo das steht, konnte mir von ihnen aber keiner sagen.

Wie gesagt, ich bin auch der klaren Ansicht, dass die ordentliche Einladung und Teilnahme an der Sitzung ausreicht. Und ich würde das tatsächlich auch gern mal belegen können, damit solche Diskussionen in Zukunft ausbleiben. Es besteht also Uneinigkeit darüber, ab wann ein EBRM konkrete Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, die den nachwirkenden Kündigungsschutz begründen.

R
Relfe

11.07.2022 um 14:17 Uhr

@Muschelschubser

wer eine Behauptung aufstellt, muss diese auch belegen (nicht umgekehrt) Wenn deine klugen Köpfe dieses Behauptung aufstellen, dann sollen sie diese auch belegen und nicht Du das Gegenteil.

Und wenn die klugen Köpfe eine BR-Sitzung ohne Beschluss für "keine konkrete BR-Tätigkeit" halten, dann müssen sie hierfür vom AG auch nicht freigestellt werden, dann ist das "Freizeitvergnügen" (kannst die klugen Köpfe ja mal fragen)

Immer wenn jemand für seine BR-Tätigkeit freigestellt wird vom AG, dann macht er im Umkehrschluss doch "notwendige BR-Aufgaben", damit sind Sitzungen doch per´se ausreichend als Nachweis.

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