Erstellt am 20.09.2013 um 13:15 Uhr von Rattle
Hallo,
hier findet § 13 Abs.3 BetrVG anwendung.
MFG
Erstellt am 20.09.2013 um 13:28 Uhr von supsrat
Erstellt am 20.09.2013 um 14:19 Uhr von Charlys
Das bedeutet ganz einfach, was im § 21 iVm. § 13 ganz klar und eindeutig steht, dort also nachgelesen werden kann. Auch was die Dauer der Amtszeit betrifft.
Erstellt am 20.09.2013 um 14:20 Uhr von zdophers
Vor dem 31.05.2014 muss ein neuer Betriebsrat gewählt sein.
Erstellt am 20.09.2013 um 14:49 Uhr von Pjöööng
Zitat "rattle":
"Hallo,
hier findet § 13 Abs.3 BetrVG anwendung."
Das ist zweifellos richtig, beantwortet aber die Frage nicht!
Zitat "Charlys":
"Das bedeutet ganz einfach, was im § 13 ganz klar und eindeutig steht, dort also nachgelesen werden kann. Auch was die Dauer der Amtszeit betrifft."
Charlys, diese Antwort ist schlichtweg falsch! Dort ist die Dauer der Amtszeit nicht geregelt!
Was sollen denn immer wieder diese nichtsnutzigen Antworten?
@supsrat,
die Amtszeit ist in § 21 BetrVG geregelt. Daraus ergibt sich, dass die Amtszeit SPÄTESTENS am 31.05.2014 endet. Aus den Kommentierungen ergibt sich dann, dass die Amtszeit des alten Betriebsrates in diesem Fall (vorherige Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes) mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen Betriebsrates endet.
P.S. Aus dem Gesetzestext wird das kaum jemand direkt ablesen können, wie das von der Rechtsprechung interpretiert wird.
Erstellt am 21.09.2013 um 13:38 Uhr von Rattle
hallo,
habe keine nichtsnutzige antwort gegeben, nur die antwort nicht auf dem silbertablett serviert,
und hätte der fragesteller gelesen wäre seine frage beantwortet.
"Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. "
Sie hätte so oder so am 31.05.2013 geendet, die amtszeit.
MFG
Erstellt am 22.09.2013 um 13:34 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Naja, einen Interpretationsspielraum gibt der § 21 BetrVG ja nun überhaupt nicht her. Da bedarf es keiner auslegenden Rechtsprechung!
Aber ich stimme Dir zu, dass es ungeübte GesetzestextleserInnen schwer haben, die Antwort erkennen zu können.
@ supsrat
Der § 21 BetrVG besagt: Ist ein BR außerhalb des Regelwahlzeitraumes gewählt worden, endet dessen Amtszeit im nächsten Regelwahlzeitraum immer mit Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses, aber spätestens am 31. Mai.
Erstellt am 23.09.2013 um 09:25 Uhr von supsrat
Guten Morgen zusammen,
danke für eure Antworten. Jetzt weiß ich Bescheid. Ist wirklich nicht einfach für jeden die Gesetzestexte zu verstehen...
@charleys
...*kopfschüttel*...
@Hoppel, Rattle, Pjöööng, zdophers
besten Dank!!!! Wünsch euch noch einen angehmen Start in die Arbeitswoche
Grüße supsrat