Anrechnung von Leiharbeitzeit beim passiven Wahlrecht
Hallo ein Kollege würde sich gern in den Betriebsrat wählen lassen. Das Problem ist aber er hat erst vor kurzem seinen Arbeitsvertrag beim Arbetgeber unterschrieben. Er wäre am Tag der Wahl also noch keine 6 Monate als Stammarbeiter im Unternehmen. Der Kollege war aber schon ca 1Jahr als Leiharbeiter bei ins tätig. In wie weit wird diese Zeit angerechnet?
Community-Antworten (4)
19.09.2013 um 08:07 Uhr
@ Onkel
Der Kollege darf wählen und auch gewählt werden. :-)
" Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb sind auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet."
BAG, 10.10.2012, 7 ABR 53/11
19.09.2013 um 10:52 Uhr
Aber wichtig hier, das Arbeitsverhältnis muss UNMITTELBAR, also direkt an das Leiharbeitsverhältnis anschließen.
19.09.2013 um 12:44 Uhr
Wenn das Wörtchen "unmittelbar", dass man eigentlich selbst mit großer Mühe nicht falsch verstehen kann, schon auf seine rechtlichen Auswirkungen zerpflückt wird, dann hätte ich noch eine Frage dazu. LAN ist ein Jahr im Unternehmen, soll dann übernommen werden. Vor seiner Übernahme soll er aber seine Überstunden abbummeln und seinen Urlaub aufbrauchen. Der LAN ist insgesamt vier Wochen nicht im entleihenden Unternehmen, der erste Tag nach seinem Urlaub ist gleichzeitig der erste Tag mit AV beim ehemaligen Entleiher.
Unmittelbar oder nicht?
19.09.2013 um 12:51 Uhr
Unmittelbar! Während Urlaub und Überstundenabbau bleibt er doch im Beschäftigungsverhältnis beim Verleiher, darauf kommt es an und nicht auf die körperliche Anwesenheit im Betrieb.
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