Erstellt am 16.09.2013 um 19:06 Uhr von Knorx
Ihr habt also im 2010 nicht neu wählen müssen, und so geht das Mandat nicht, wie du errechnet hast, sondern bis zum Abschluss der Neuwahlen 2014 im vorgegebenen Zeitraum. Dieses Datum ist dann für alle weiteren Zeiträume für die Zukunft massgebend.
Erstellt am 16.09.2013 um 19:47 Uhr von Charlys
Knorx wie kommst Du darauf, dass sie 2010 nicht neu wählen mussten? Es war ggf die erste Wahl eines BR. Das bedeutet dann aber auch, dass nach 4 Jahren das Mandat endet und nicht nacht 4 Jahren und x Tagen. Ist eigentlich alles klar geregelt § 13. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.......... 24.03.2010 war innerhalb der Wahlperiode, wenn auch sehr früh aber ok. ......... 3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. ...... trifft nicht zu.
Erstellt am 16.09.2013 um 19:51 Uhr von Knorx
Ups, sorry, da war der Denkfehler bei mir. Sie haben ja im März gewählt.
Erstellt am 16.09.2013 um 20:05 Uhr von Charlys
Also Schnuller, am 23.03.2014 endet das Mabdat eures BR. Also rechtzeitig wählen. Das trifft euch dann so alle 4 Jahre.
Erstellt am 16.09.2013 um 20:35 Uhr von Hoppel
@ Schnuller
Nach welchem Wahlverfahren wird denn bei Euch gewählt?
Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Nachtrag
Unabhängig davon endet das Mandat des jetzigen BR nicht am 23.3. sondern am 24.3.
Hier greift die Fristenregelung des § 193BGB > fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Erstellt am 17.09.2013 um 09:39 Uhr von gironimo
Der Wahlrechner geht vom idealen Verlauf aus. Die Wahl sollte so rechtzeitig erfolgen, dass die gewählten BR-Mitglieder Zeit haben, die Wahl anzunehmen oder nicht und die konstituierende Sitzung stattfinden kann - möglichst vor dem Ablauf der Amtszeit des derzeitigen BRs, um BR-lose Zeiten im Betrieb zu vermeiden.
Da wird sich doch beim Ende der Amtszeit am 24.3. vorher ein passender Termin finden lassen.
Abgesehen davon, hätte ich auch kein Problem mit dem 28.2. - die Amtszeit des alten BR gilt dann noch.
Erstellt am 17.09.2013 um 09:59 Uhr von pillepalleTR
"Einem "Wahlrechner" zufolge wäre der letzte in Frage kommende Tag zum Abhalten der Wahl der 02.03.2014"
Wie kommt der Rechner darauf?
Ich habe 2 unabhängige Rechern mit eurem Datum (23.3.2014) gefüttert und bekomme bei beiden als letztmöglicher Wahltermin den 16.3. 2014 angezeigt.
Erstellt am 17.09.2013 um 10:31 Uhr von gironimo
Stimmt, habe jetzt auch mal gerechnet. 16.3. ist natürlich Sonntag; also 17.3. sagt der von mir bemühte Wahlrechner.
Wäre mal interessant zu wissen, welcher Rechner auf Sonntag, 02.03. kommt. Kannst Du uns das mal sagen Schnuller? Aber selbst dabei wäre dann aus meiner Sicht der letzte Wahltermin der 3.3. - Rosenmontag!!
Erstellt am 17.09.2013 um 10:45 Uhr von Pjöööng
Zitat "Schnuller": "Unser Betriebsrat wurde am 24.03.2010 gewählt; sein Mandat läuft demnach am 23.03.2014 ab."
Diese Schlussfolgerung ist nicht richtig!
- Grundsätzlich ist nicht der Wahltag maßgeblich, sondern der Tag an dem das Wahlergebnis durch Aushang bekanntgegeben wurde.
- War zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch ein anderer BR im Amt, so beginnt die Amtszeit den neuen BR erst mit Ende von dessen Amtszeit.
Also ist es sher wahrscheinlich, dass die Amtszeit erst später endet.
Ohne jetzt in den Kommentar geschaut zu haben, denke ich, dass es wegen der Maßgeblichkeit des Bekanntgabetermins ebenso zulässig sein müsste, bereits vor dem regelmäßigen Wahlzeitraum den Urnengang anzuberaumen (also z.B. 28.02.) und das Wahlergebnis erst am "1. März" bekannt zu geben.
Zitat "Hoppel": "Hier greift die Fristenregelung des § 193BGB > ..."
Im Paragraph 193 heißt es doch "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist ..."
Ist hier eine Willenserklärung anzugeben? Nein!
Ist hier eine Leistung zu bewirken? Nein!
Also ist diese Regelung hier nicht relevant.
Erstellt am 17.09.2013 um 12:26 Uhr von pillepalleTR
Mal sehen, was §186 BGB dazu sagt....