Anforderung Wahlergebnis
Hallo, wir hatten gerade Betriebsratswahlen. Wir würden die Unterlagen des Wahlergebnisses gerne einsehen, aber leider wird uns dies nur an einer Stelle gegeben. Wir sind 3 Banken mit 3 Geschäftsgebieten. Können wir die Unterlagen anfordern per Mail?
Community-Antworten (4)
08.07.2013 um 17:39 Uhr
Kommt drauf an was Ihr unter Unterlagen versteht: Das Wahlergebnis muss veröffentlicht werden, da ja ggf. Einsprüche möglich sind. Aber sicher werden keine Scans der Wahlzettel gemacht. Was möchtet Ihr denn konkret wissen oder was für einen Verdacht habt Ihr? Gruss von den Betriebsratten
08.07.2013 um 17:40 Uhr
Wer ist "WIR"??
Die Stimmauszählung, also das Ermitteln des Wahlergebnisses ist öffentlich, aber die Teilnahme der "Wähler" ist keine Arbeitszeit.
Das Wahlergebnis wird veröffentlich!
Die Unterlagen werden dann beim neu gewählten BR nach dessen Konstituierung aufbewahrt.
Sie werden nicht, auch weil das Gesetz solches nicht vorsieht und auch zum Schutz gegen Veränderung nicht per Mail versandt.
08.07.2013 um 22:13 Uhr
Schwierig.
Der Wahlordnung (WO) vermag ich nur zu entnehmen, dass die Stimmauszählung öffentlich ist bzw. wahr. Hier könnte man sagen, warum habt ihr niemanden dazu entsandt?
Es gibt auch gem §16 WO eine Wahlniederschrift. Dazu steht aber nur im Gesetz, wie ihr der Form halber genüge zu tun ist und nicht, wer sie wann und wo einsehen darf. Schließlich heißt es, der BR habe die Wahlunterlagen mindestens bis zu seinem Amtsende aufzubewahren.
Wenn "ihr" also keine BR-Mitglieder seid, stehen "Eure" Chancen auf nachträgliche Einsichtnahme schlecht.
Soweit die Theorie. Zur Praxis: Nette E-mail (oder Anruf) an die beteiligten neuen Gremien mit Bitte um Einsichtnahme in die Wahlunterlagen. Plausibel begründen. "Im Guten" versetzt man mitunter Berge! :)
09.07.2013 um 00:57 Uhr
- Aufbewahrung der Wahlakten (§ 19 WO)Im Anschluss an die Wahl hat der Wahlvorstand die Wahlakten an den neu gewählten Betriebsrat zu übergeben, welcher sie bis zum Ende seiner Amtszeit aufbewahren muss, da alle Arbeitnehmer sowie die Vertreter der Gewerkschaften das Recht auf Einsicht der Wahlakten haben. .......... http://m.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Arbeitsrecht/971040/Betriebsratswahlen.html;jsessionid=7395361C09A1464FF87A413B13B786DF.repl2?view=mobile
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